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Testament
A. Grundlagen
1. Testierfreiheit und ihre Grenzen
Testiedrfreiheit beinhaltet das Recht einer natürlichen Person, entsprechend den eigen vorstellungen Verfügungen von Todes wegen zu errichten, d.h. der Erblasser wird in die Lage versetzt, Anweisungen über die Verteilung seines Vermögens nach dem Tod zu treffen. Diese werden erst mit dem Todesfall wirksam. Ferner bildet die Testierfreiheit als Aussfluss von Art. 14 GG das wichtigste Kernstück der verfassungsrechtlichen Garantie des Erbrechts und dieser Grundsatz bringt auch die Privatautonomie im Erbrecht zum Ausdruck. Dies ist im BGB nicht konkret beziehcnet, aber kann aus den Vorschriften §§ 1937-1943 BGB abgeleitet werden. Diese Vorschriften enthalten die drei Formen der letzhtwilligen Verfügungen. Hierzu zhählen:
- Testament, einseitige Verfügung
- Erbvertrag, vertragliche Verfügung
- Mischform des gemeinschaftlichen Testaments
Neben den eben genannten Formen enthalten diese Vorschriften auch den Inhalt der aufgrund der Testierfreiheit möglich ist. Als möglicher Inhalt kommt folgender in Betracht:
- Erbeinsetzung, § 1937 BGB
- Enterbung, § 1938 BGB
- Zuwendung einzelner Gegenstände durch Vermächtnis, § 1939 BGB
- Anordnung einer Auflage, § 1940 BGB
Grenzen für die Testierfreiheit ergeben sich aus:
- Formvorschriften § 125 BGB
- Vorgabe der Verfügungsarten im BGB
- gesetzliche Verbote § 134 BGB
- Sittenwidrigkeit der erbrechtlichen Verfügung § 138 BGB
2. Testierfähigkeit
Auch wenn es sich beim Testament um eine einseitige Verfügung von Todes wegen handelt, gelten nicht die Bestimmungen des allgemeinen Teils zur Geschäftsfähigkeit, sondern die speziellen erbrechtlichen Vorschriften. Mit der Folge dass die Fähigkeit zur Errichtung eines Testaments sich nicht nach den §§ 104 f. BGB entscheidet, sondern nach § 1229 BGB zu beurteilen ist. Gemäß § 1229 BGB sind drei Stufen zu unterscheiden:
B. Errichtung eines Testaments
1. Grundsatz der Höchstpersönlichkeit
Die Errichtung eines Testaments kann gem. § 2064 BGB nur durch den Erblasser persönlich erfolgen. Diese Vorschrift führt zum Ausschluss jeglicher Vertretung (rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Vertretung). Werden dennoch Verfügungen von Todes wegen durch einen Vertreter getroffen, sind diese nichtig. Mit diesenm Verbot soll der Bedeutung und den persönlichen Charakter des Testaments Rechnung getragen werden. Darüberhinaus soll der Erblasser die Verantwortung für die letztwillige Verfügung nicht auf eine andere Person übertragen werden und es soll auch gewährleistet werden, dass das Testament den Willen des Erblasser enthält und nicht den des Vertreters. Zudem wird durch das Gesetz nicht nur die vollständige Vertretung bei der Errichtung eines Testaments ausgeschlossen, sondern auch eine teilweise Ergänzung des Testaments durch einen Dritten. Insbesondere fallen hierunter die folgenden Bestimmungen:
- Gültigkeit des Testaments, § 2065 Abs. 1 BGB
- Bestimmung der Person des Bedachten
- Bestimmung eines Gegenstands einer Zuwendung, § 2065 Abs. 2 BGB
Mit diesen Bestimmungen soll dafür gesorgt werden, dass das Testament in allen seinen Tielen dem Willen des Erblasser entspricht. Demzufolge sind alle Verfügungen die gegen die Regelung des § 2065 BGB verstoßen nichgtig. Allerdings muss im Vorfeld geprüft werden, ob nicht durch eine Testamentsauslegung, der wahre Wille des Erblassers festgestellt werden kann. (hierzu später)
Von diesem Nichtigkeitsgrundsatz sieht das Gesetz einige Fälle vor, in denen die Bestimmung durch einen Dritten zulässig sein kann. Hierzu zählen:
1. Fall: Erblasser bedenkt mehrere Personen mit einem Vermächtnis und der Erblasser überlässt einen Dritten oder Beschwerten die Bestimmung wer das Vermächtnis erhalten soll, § 2151 BGB
2. Fall: beim sog. Zweckvermächtnis kann der Beschwerte oder der Dritte bestimmen, wer dieses Vermächtnis erhalten soll, § 2156 BGB
3. Fall: bei eienr sog. Zweckauflage kann der Beschwerte oder der Dritte bestimmen, wer Empfänger der Leistung sein soll, § 2193 BGB
4. Fall: Bestellung eines Testamentsvollsteckers kann einen Dritten überlassen werden
2. Inhalt
3. Auslegung von Testamenten
C. Widerruf von Testamenten