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WIPR III - Kreditsicherheiten im Sachenrecht
A. Wesen und Sinn der Kreditsicherheiten
Das Sicherungsrecht führt dazu, dass der Sicherungsnehmer nicht nur den Anspruch aus dem Rechtsverhältnis geltend machen kann, auf dessen Grundlage Kredit (Sach-, Geldkredit, sonstige Garantie) gewährt wird, sondern auch einen weiteren, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners "besseren" Anspruch erhält. Dadurch kann der Gläubiger im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:
- eine bestimmte Sache in Anspruch nehmen und aus ihr Befriedigung unter Ausschluss anderer Gläubiger suchen,
- eine andere Person in Anspruch nehmen.
B. Kreditsicherung mit beschränkten dinglichen Rechten
Die klassischen Instrumente der Kreditsicherung sind im Sachenrecht folgende beschränkte dingliche Rechte:
- das Pfandrecht,
- die Hypothek,
- die Grundschuld.
C. Kreditsicherung mit anderen Rechtsinstituten
Zum Teil werden in der Praxis häufig rechtliche Konstruktionen genutzt, die keine beschränkten dinglichen Rechte sind, sondern eine vertragliche Gestaltung des Eigentumsübergangs darstellen, welche einer besonderen Betrachtung bedarf. Zu diesen Sicherungsmitteln gehören
- Sicherungsübereignung und
- Eigentumsvorbehalt.
Dabei handelt es sich um besondere Gestaltungen in Bezug auf Eigentumsverhältnisse zwischen dem Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer, weshalb die problematischen Fallkonstellationen jeweils grundsätzlich unter Anwendung der Vorschriften über Eigentum und Eigentumsübertragung zu lösen sind.