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WIPR III - Einführung


A. Organisatorische Hinweise

1. Lehr- und Lernmethode
Auch im Recht der Kreditsicherheiten gilt, was hinsichtlich des gesamten Zivilrechts zutrifft:
  • im Zentrum jeglicher Betrachtung steht ein Anspruch
  • neben der Klarheit über die denkbaren Anspruchsgrundlagen ist auch Kenntnis der Funktionsweise der Struktur (stets von der Rechtsfolge beginnend!) erforderlich
  • stets strukturiert denken und überlegen, was die Vorschrift, die Aussage des Gerichts oder in der Literatur für die Gesamtstruktur bedeutet
Mehr zum Thema in der Einführung zum WIPR 1. Vgl. in diesem Zusammenhang:
- methodische Hinweise zum juristischen Denken WIPR1Einfuehrung sowie
- Hinweise zur Struktur eines zivilrechtlichen Problems WIPR1ZivilrechtAllgemein.

2. Literaturhinweise
Empfehlenswerte Literatur:
  • Manfred Wolf, Sachenrecht, 23. Auflage, München 2007
  • Kurt Schellhammer, Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen, 2. Auflage, Heidelberg 2005
  • Skripten Alpmann-Schmidt, Sachenrecht 1-3 in der aktuellen Auflage

Die Literaturhinweise stellen kein Qualitätsurteil dar und deuten keineswegs auf garantierten Lernerfolg hin. Bitte beachten Sie, dass die umfangreiche, verfügbare Literatur ebenso geeignet ist, das Sachenrecht zu erlernen. Andererseits ist unabhängig von dem konkreten Werk der Stoff aktiv zu erarbeiten - mit Verständnis für die Bedeutung jeder Aussage bei der Lösung eines konkreten Falles. Benutzen Sie diejenigen Lehrbücher oder sonstigen Werke, die Ihnen bei dieser Aufgabe aus Ihrer subjektiven Sicht am besten helfen.


B. Gegenstand der Lehrveranstaltung WIPR III, sachenrechtlicher Teil
Die Lehrveranstaltung hat nicht zum Ziel, das gesamte Sachenrecht ausführlich abzubilden. Primäres Ziel ist die Schilderung der im Sachenrecht vorgesehenen, wesentlichen Instrumente der Kreditsicherung. Dabei müssen allerdings die grundlegenden Mechanismen des Sachenrechts ebenfalls herausgearbeitet sein. Daraus ergeben sich folgende Themen, die zu behandeln sind:
- Erwerb und Übertragung von Eigentum
- Schutz des Eigentums
- Erwerb und Übertragung beschränkter dinglicher Rechte
- Sicherheiten an beweglichen Sachen (wie Pfandrecht, Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt)
- Sicherheiten an Immobilien (wie Hypothek und Grundschuld in ihren einzelnen Ausprägungen)

C. Sachenrecht vs. Schuldrecht
Sachenrechtliche Rechtsinstitute unterscheiden sich grundlegend von den schuldrechtlichen:
- dingliche Rechte wirken absolut, d. h. gegenüber jedermann (erga omnes); demgegenüber entfalten Schuldverhältnisse ihre Wirkung grundsätzlich nur relativ, d. h. gegenüber den in das Rechtsverhältnis einbezogenen Personen (inter partes); wird ein sachenrechtlicher Anspruch erhoben, so kann er gegenüber jedermann geltend gemacht werden;
- im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Wirkung dinglicher und schuldrechtlicher Verhältnisse stehen auch die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die jeweiligen Rechtsinstitute; für dingliche Rechte gilt der Grundsatz eines begrenzten, gesetzlich fixierten Katalogs der möglichen Gestaltungen numerus clausus; im Schuldrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit;
- auch im internationalen Rechtsverkehr ergeben sich Unterschiede; bei kollisionsrechtlicher Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung gilt im Schuldrecht das Recht desjenigen Landes, in dem der Schuldner der spezifischen Vertragsleistung seinen Sitz hat; für sachenrechtliche Fragen gilt das Recht desjenigen Landes, in dem sich die Sache befindet.
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