Schutzzweck |
Verwertungsrechte umschreiben die Befugnisse des Urhebers an seinem Werk. Sie schützen den Urheber in der Nutzung seines Werks und dienen der Sicherung einer angemessenen Vergütung (vgl. § 11 UrhG). Die Verwertungsrechte stellen Ausschließlichkeitsrechte dar. Folglich steht dem Urheber das alleinige Recht zu, sein Werk in dem durch die Verwertungsrechte bestimmten Umfang zu nutzen (positives Benutzungsrecht) und andere von der Nutzung auszuschließen (negatives Verbietungsrecht). Die Generalklausel des § 15 UrhG führt die einzelnen Verwertungsrechte exemplarisch auf. In den §§ 16 ff. UrhG folgen die Begriffsbestimmungen. |
Die körperliche und unkörperliche Verwertung |
Unterschieden werden muss nach § 15 Abs. 1, Abs. 2 UrhG zwischen der körperlichen Verwertung (Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung), die insgesamt dem Rechtsinhaber vorbehalten ist, und der unkörperlichen Verwertung (Vortrag, Aufführung, Sendung, Zugänglichmachung), die nur im Fall der öffentlichen Verwertung in den Rechtsumfang des Urhebers fällt. Das bedeutet, dass die nichtkörperliche private Nutzung eines Werks (z.B. das Singen eines geschützten Liedes in geselliger Runde, Hausmusik) frei ist. Ansonsten fallen aber alle Verwertungsarten in den Rechteumfang des Urhebers.
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH, U. v. 11.7.1996 - I ZR 22/94 – Zweibettzimmer im Krankenhaus |