Während die Entstehung von Nutzungsrechten nur konstitutiv durch den Akt der Einräumung möglich ist, können einmal entstandene Nutzungsrechte auf andere Personen übertragen werden. Die Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt durch Verfügungsgeschäft. Neben dem Individualvertrag zwischen dem Urheber und dem Erwerber von Nutzungsrechten, geschieht die Übertragung von Nutzungsrechten zunehmend durch Verwertungsgesellschaften. Denn Verwertungsgesellschaften dienen der kollektiven Wahrnehmung von Urheber- und Leistungsschutzrechten. Sie wurden erst notwendig, als aufgrund rechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Entwicklung der einzelne Inhaber von Urheberrechten nicht mehr in der Lage war, die vielfältigen Nutzungen seines Werkes zu verfolgen. |