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Urheberrecht

10.3 - Besonderheiten bei Verletzungen im Internet

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Mit der Richtlinie 2000/31/EG vom 8.6.2000 sind umfassend Rechtsfragen des elektronischen Geschäftsverkehrs geregelt worden. Eine dieser Fragen ist die Haftung für die Bereitstellung von Informationen im Internet. Diese Haftungsregeln sind auf alle Arten von Rechtsverletzungen im Internet anwendbar, gelten damit vor allem für alle Arten der Informations- und Inhaltebereitstellung, insbesondere aber bei urheberrechtlichen Verletzungen.

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Ausgeschlossen ist nach Art. 15 RL eine allgemeine Überwachungspflicht der Provider. Inwieweit dies auch bei wiederkehrenden Rechtsverstößen gilt, ist derzeit hoch umstritten, betrifft aber weniger das Urheber- als das Marken- und Wettbewerbsrecht.
Deutschland hat die Vorgaben der E-Commerce-RL in §§ 7-10 TMG umgesetzt.

Siehe hierzu auch folgende Entscheidungen:
EuGH, U. v. 29.1.2008 - C-275/06 – Promusicae/Telefonica
EuGH, U. v. 24.11.2011 – Rs. C-70/10 – Scarlet

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Die grundsätzliche Unterscheidung bei der Haftung von Informationsbereitstellung im Internet erfolgt also zunächst danach, ob es sich um eigene oder fremde Informationen handelt und erst danach, um welche Art von Provider es sich handelt. Die Regelung des (deklaratorischen) § 7 Abs. 1 TMG findet sich nicht in der E-Commerce-RL, deren Haftungserleichterung lediglich technisch bedingt und nicht nach der Stellung des Providers zum fremden Inhalt richtet. Aus diesem Grund ist die Konformität des § 7 Abs. 1 TMG mit der Richtlinie umstritten.

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Die Haftung für zu eigen gemachte Informationen ist identisch mit der Haftung für eigene Informationen. Auch die Beibringung eines sog. Disclaimer (Distanzierung vom fremden Inhalt) führt regelmäßig nicht zu einem Haftungsausschluss.

Siehe hierzu folgende Entscheidungen:
OLG Köln, U. v. 28.5.2002 - 15 U 221/01
BGH, U. v. 12.11.2009 - I ZR 166/07 – marions-kochbuch-de

Deutlich ist ebenso wie in der Rechtsprechung des EuGH die Ablehnung einer Überwachungspflicht (Art. 15 E-Commerce-RL, § 7 Abs. 2 TMG) durch die deutsche Rechtsprechung. Allerdings besteht hier ein Spannungsverhältnis zur Störerhaftung. Die Unterschiede zwischen der Freistellung von einer Überwachungspflicht einerseits und der Störerhaftung sind fließend.
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