Begleitende Werkwiedergaben |
Auf ähnlichen Erwägungen wie § 44a UrhG beruhen auch die §§ 55 - 58 UrhG zu anderen veröffentlichungsimmanenten Verwertungshandlungen. Beispielhaft zu nennen ist § 56 UrhG für begleitende Werkwiedergaben in Geschäftsbetrieben. Nach dieser Bestimmung dürfen Geschäftsbetriebe, die Bild- oder Tonträger, Tonband- oder Videogeräte oder Rundfunk- und Fernsehapparate vertreiben oder in Stand setzen, Schallplatten überspielen, Rundfunkaufnahmen machen und Sendungen öffentlich wiedergeben, soweit dies notwendig ist, um Kunden die Geräte vorzuführen oder um die Geräte zu reparieren. |