Besonders problematisch ist die Frage, ob Software neben dem urheberrechtlichen Schutz auch dem patentrechtlichen Schutz zugänglich ist.
Der Widerspruch zwischen § 69g Abs. 1 UrhG einerseits und § 1 Abs. 3 Nr. 4 PatG wird durch die Formulierung des § 1 Abs. 4 PatG teilweise aufgelöst. Dadurch entstehen aber neue Fragen, weil der Schutzausschluss für „Gegenstände als solche“ unklar bleibt. Sicher ist nur, dass Patentschutz nicht möglich ist für die konkrete Ausdrucksform. Dagegen kann das Patentrecht für den im Programm enthaltenen Algorithmus eingreifen, der dem Urheberrecht gerade nicht unterliegt. |
Der Streit ist deswegen bedeutsam, weil der Patentschutz aus zwei Gesichtspunkten für die Softwareindustrie wirtschaftlich interessanter ist als der urheberrechtliche Schutz: zum einen wird bei materiellen Erfindungen die zugrundeliegende Idee geschützt, zum anderen besteht ein Schutz auch gegenüber unabhängigen Parallelentwicklungen. |