Version [28055]
Dies ist eine alte Version von UrhRInhaltsschranken erstellt von AnnegretMordhorst am 2013-05-17 09:42:13.
Urheberrecht
5.2 - Inhaltliche Schranken
Zulässige Rechtsgeschäfte |
Das Urheberrecht unterliegt in seiner Ausübung mehreren inhaltlichen Schranken. Zum einen entsteht es ohnehin nur insoweit, als es nicht durch gesetzliche Schrankenregelungen ausgeschlossen wird (dazu umfassend 6). Zum anderen wird die Ausübung des Rechts durch seine weitgehende rechtsgeschäftliche Unübertragbarkeit beschränkt. Das Urheberrecht betreffende zulässige Rechtsgeschäfte und sind nach § 29 Abs. 2 UrhG:
|
Grundsatz der Nichtübertragbarkeit |
Das Urheberrecht ist eine untrennbare Einheit vermögensrechtlicher und persönlichkeitsrechtlicher Bestandteile (monistische Theorie). Es ist aufgrund des höchstpersönlichen Charakters nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG). Denn auch wenn Nutzungsrechte eingeräumt werden (§§ 29 Abs. 2, 31 ff. UrhG), verbleibt das Urheberrecht als Ganzes und auch der Kern des einzelnen Verwertungsrechts beim Urheber (also: keine Rechtsnachfolge in das Urheberrecht durch Einräumung von Nutzungsrechten am Werk gem. §§ 31 ff. UrhG). Der Grundsatz der Nichtübertragbarkeit wird allerdings durchbrochen: § 28 Abs. 1 UrhG bestimmt, dass das Urheberrecht vererblich ist. Ansonsten wäre die Regelung des § 64 UrhG sinnlos, welche besagt, dass das Urheberrecht erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt. Ohne die Ausnahme des § 28 Abs. 1 UrhG würde das Urheberrecht nämlich mit dem Tode des Urhebers erlöschen. Der Grundsatz des § 29 Abs. 1, 1. HS UrhG gilt aber nur, wenn deutsches Recht anwendbar ist – Rechtsordnungen anderer Staaten sehen die freie Übertragbarkeit des Urheberrechts vor (z.B. das US-amerikanische Recht). |
Rechtsnachfolge |
Die Rechtsnachfolge in das Urheberrecht wird durch die §§ 28 bis 30 UrhG geregelt. Die §§ 28 ff. UrhG gelten bei allen Werkarten (auch bei Lichtbildwerken und Computerprogrammen nach § 69 a UrhG). Das Urheberrecht ist danach vererblich (§ 28 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 1922 BGB) und auch testamentarisch verfügbar (§ 29 Abs. 1 UrhG), und zwar im gesamten Umfang, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 30 UrhG). Der Grundsatz der Vererblichkeit des Urheberrechts nach § 28 UrhG gilt unbeschränkt; Erbe kann jede natürliche oder juristische Person sein. Für die Erbfolge gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB. § 28 Abs. 2 UrhG gibt dem Urheber und seinen Rechtsnachfolgern die Möglichkeit, die Ausübung des Urheberrechts einer Person anzuvertrauen, die er zur Wahrnehmung seiner geistigen Interessen für geeignet hält, ohne zugleich die Erben um die wirtschaftlichen Erträge der Verwertung zu bringen. Der Rechtsnachfolger tritt in die Stellung des Urhebers ein. Sein Recht besteht – solange die Schutzdauer nicht abgelaufen ist – in demselben Umfang, wie es dem Urheber zustand. Rechtseinräumungen bzgl. dinglicher Nutzungsrechte sowie bezüglich schuldrechtlicher Verträge muss der Erbe gegen sich gelten zu lassen. Also wird das Urheberpersönlichkeitsrecht mitvererbt, sodass hier ein entscheidender Unterschied zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht besteht. Letzteres steht nicht den Rechtsnachfolgern des Verstorbenen zu, sondern ist, gesetzt den Fall, dass aus der Persönlichkeit des Verstorbenen überhaupt noch Berechtigungen abgeleitet werden können (BVerfGE 34, S. 269, 278 – „Mephisto“), von seinen nächsten Angehörigen auszuüben. Einzelne Einschränkungen der Rechtsstellung des Rechtsnachfolgers im Gegensatz zu der des Urhebers sind gesetzlich geregelt. Sie ergeben sich aus § 42 Abs. 1 S. 2 UrhG (Rückrufbefugnis), § 62 Abs. 4 S. 2 UrhG (Einwilligung in Änderungen im Rahmen der gesetzlich erlaubten Nutzung nur für nahe Angehörige) und §§ 115 ff. UrhG. |
CategoryUrheberrecht