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Urheberrecht

5.2 - Inhaltliche Schranken


Zulässige Rechtsgeschäfte
Das Urheberrecht unterliegt in seiner Ausübung mehreren inhaltlichen Schranken. Zum einen entsteht es ohnehin nur insoweit, als es nicht durch gesetzliche Schrankenregelungen ausgeschlossen wird (dazu umfassend 6). Zum anderen wird die Ausübung des Rechts durch seine weitgehende rechtsgeschäftliche Unübertragbarkeit beschränkt. Das Urheberrecht betreffende zulässige Rechtsgeschäfte und sind nach § 29 Abs. 2 UrhG:

  • Einräumung von Nutzungsrechten, die regelmäßig dinglich wirken und Sukzessionsschutz gewähren (§§ 31, 33 UrhG). Dies ist der wichtigste Fall in der Praxis, um das unübertragbare Urheberrecht wirtschaftlich nutzbar zu machen (Näher dazu 7).
  • Schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten, die im Urheberrecht nicht weiter geregelt sind. Diese geben nur eine inter partes wirkende schuldrechtliche Befugnis zur Nutzung und werden für weniger bedeutsame bzw. auf kurze Zeit befristete Verwertungshandlungen verwendet.
  • Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte, soweit der Urheber hierüber verfügen kann (vgl. § 39 UrhG).
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