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Urheberrecht
Fall 22 - Skulpturen
Der bekannte Künstler A.R.P. (A) verstarb sehr plötzlich – Alleinerbin des Verstorbenen ist die Witwe (W). A schuf neben Gedichten und Bildern auch Plastiken, wobei er letztere als Abdrucke aus Gussformen herstellte. Er verkaufte alle Exemplare zu Lebzeiten und verbrauchte den Erlös. W muss nach dem Ableben ihres Mannes nicht nur ihre Trauer, sondern auch finanzielle Schwierigkeiten bewältigen. Deshalb beschließt sie den befreundeten Künstler K aufzusuchen, der weitere Plastiken mit Hilfe der vorhandenen Gussformen herstellen soll. Diese will sie dann als Originale anbieten, um ihr Konto zu entlasten. Dieser Schritt ist für die W ein schwerer, da sie weiß, dass ihr verstorbener Mann mit der Erzeugung neuer Plastiken nie einverstanden gewesen wäre. W lässt trotz ihrer Bedenken durch K 15 Skulpturen anfertigen. Der „alte Freund“ K nutzt jedoch die Gelegenheit und stellt weitere 5 Skulpturen her, ohne die W davon in Kenntnis zu setzen. Diese 5 Skulpturen möchte K verkaufen, um selbst auch noch einen finanziellen Vorteil erlangen zu können. W holt die fertigen Skulpturen einige Zeit später ab und trägt das Künstlerzeichen des A auf ihnen ein. Sie veräußert diese als aus dem Nachlass des A stammende Originale. K kann seine Skulpturen ebenfalls an „Kunstkenner“ veräußern, denen gar nicht auffällt, dass diese gar nicht vom Künstler signiert wurden. Rechtslage? |