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Fallbeispiele Gesellschaftsrecht - Falllösung


Fall 21

A und B sind Vorstände der X-AG, ein neugegründetes, auf Finanzdienstleistungen spezialisiertes Beratungsunternehmen. Die X-AG hat ein Stammkapital von 5 Mio. €. Um die zur Ausweitung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Finanzmittel zu erhalten, beschließen A und B zusätzliche Aktien im Wert von 1 Mio. € auszugeben. Zur Vorbe-reitung dieses Akteinverkaufs veröffentlicht der für die Finanzplanung zuständige A falsche Ad-hoc-Mitteilungen über Geschäftserwartungen, um dadurch den Börsenkurs zu beeinflussen. Dieser Plan gelingt auch, der Börsenkurs der X-AG ist überhöht. Der Mitarbeiter M weist B und die Aufsichtsratsmitglieder auf Zweifel an der Richtigkeit der Veröffentlichungen hin. B und Aufsichtsrat unternehmen aber nichts. Aufgrund der falschen Mitteilung über einen geplanten Alleinvertretungsvertrag mit einem großen Versicherungskonzern kauft D über die L-Bank Aktien der X-AG mit Nennwert von 100.000 € zu einem Preis von 250.000 €. Mit dem Erlös der zusätzlichen Aktienausgabe in Höhe von 2,5 Mio. € erwirbt die X-AG Anteile an einem hochspekulativen Invest-mentfonds. A und B bezweckten mit diesem Geschäft, die Finanzreserven des Unter-nehmens zu erhöhen. Kurze Zeit später stellt sich überraschend heraus, dass der Invest-mentfonds ein gut verdecktes Schwindelgeschäft war; die Investition der X-AG ist ver-loren. Die X-AG wird insolvent, die Aktien des D sind nur noch 10.000 € wert. Erst in der Folge wird die Beeinflussung des Aktienkurses durch die falschen Mitteilungen bekannt.

1. Hat die X-AG Schadensersatzansprüche gegen A, B und das Aufsichtsratmitglied G?

2. Die X-AG geht wegen des Geschäfts mit dem Investmentfond nicht gegen seine Vorstände vor. Bestehen für D rechtliche Handlungsmöglichkeiten gegen A und B?

3. Kann D Ansprüche gegen A oder die X-AG wegen der falschen Mitteilungen über die Geschäftserwartungen geltend machen?




Formulierungsvorschlag Fall 21



1. Schadensersatzansprüche der X-AG


1.1 Ansprüche gegen A

1.1.1 Die X-AG hat einen Schadensersatzanspruch gegen A gem. § 93 II 1 AktG, wenn dieser eine ihm obliegende Pflicht als Vorstand der Aktiengesellschaft schuldhaft verletzt hat.

1.1.1.1 Zum einen kann eine Pflichtverletzung in der Investition der Einnahmen aus der Aktienausgabe in den spekulativen Investmentfond liegen. Eine beson-dere Pflichtverletzung gem. §§ 88-92, 93 III AktG ist nicht gegeben. Der Pflichtenmaßstab eines AG-Vorstands bestimmt sich allgemein nach § 93 I 1 AktG, wonach die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Ge-schäftsleiters anzuwenden ist. Im Anschluss an neue BGH-Rechtsprechung ist nach § 93 I 2 AktG eine Pflichtverletzung aber zu verneinen, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Ent-scheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Dem Vorstand ist dabei ein weiter Handlungsspielraum zuzubilligen, der auch das bewusste Eingehen geschäftlicher Risiken mit der Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen einschließt. Bei der unternehmerischen Investiti-onsentscheidung hatte A das Wohl der AG im Auge. Der betrügerische Charakter des Investmentfonds war für A nicht zu erkennen und er hat ohne Eigeninteresse gehandelt. Daher ist eine Pflichtverletzung zu verneinen.

1.1.1.2 Zum anderen kann eine Pflichtverletzung in der Veröffentlichung falscher Mitteilung über unternehmensrelevante Tatsachen (sog. Ad-hoc-Mitteilungen) zur Beeinflussung des Aktienkurses liegen. Börsennotierte Unternehmen haben solche Mitteilungen nach § 15 WpHG zu veröffentlichen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 93 I 1 AktG) hätte dabei nicht bewusst Falschmitteilungen veröffentlicht. Wegen seiner Bösgläubigkeit bei den Mitteilungen greift zugunsten von A die Negativregelung des § 93 I 2 AktG nicht ein. Ausschlussgründe wegen Umsetzung eines Beschlusses der Hauptversammlung (§ 93 IV 1 AktG), Verzicht oder Vergleich (§ 93 IV 3 AktG) bestehen nicht. Ein Anspruch wegen der Pflichtverletzung ist nach § 93 IV 2 AktG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Aufsichtsrat trotz der bekannten Zweifel an der Richtigkeit der Mitteilungen untätig geblieben ist. Selbst wenn hierin eine Billigung zu sehen wäre, wird der Anspruch nicht ausgeschlossen.

1.1.1.3 Die X-AG kann gem. § 93 II 1 AktG daher den durch die Pflichtverletzung des A entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Der Umfang des Schadensersatz bemisst sich nach §§ 249 ff. BGB. Wegen § 56 I AktG darf die AG keine eigenen Aktien zeichnen und nach § 71 AktG nur in Ausnahmefällen erwerben, so dass die Beeinflussung des Börsenkurses nicht die Finanzkraft der AG beeinflusst. Die Kosten für die zusätzliche Aktienausgabe können nur dann als Schaden geltend gemacht werden, wenn die Ausgabe insgesamt nutzlos gewesen ist. Als Schaden verbleiben daher nur von der AG gegebenenfalls an Aktionäre wegen der bewussten Falschinformation zu zahlende Schadensersatzansprüche.

1.1.2 Eine Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 I, 611 I BGB gegen A kommt für X-AG nur in Betracht, soweit die Pflichtverletzung eine Schlechtleistung des Anstellungsverhältnisses ist. Die Pflichtverletzung geschah aber zum Vorteil der X-AG, um ihren finanziellen Spielraum zu erhöhen. Daher ist ein Anspruch aus dem Anstellungsverhältnis zu verneinen.

1.1.3 Ein Anspruch aus § 823 I BGB besteht nicht, weil die X-AG nicht in einem absolut geschützten Rechtsgut verletzt ist. Es liegt auch kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der X-AG vor.

1.1.4 Ein Anspruch aus § 826 BGB scheitert daran, dass A nicht vorsätzlich zum Nachteil der X-AG gehandelt hat.

1.1.5 Zwischenergebnis: Die X-AG hat einen Schadensersatzanspruch gegen A gem. § 93 II 1 AktG auf Regress für etwaig an Aktionäre wegen der falschen Ad-hoc-Mitteilungen zu zahlende Schadensersatzleistungen.

1.2 Ansprüche gegen B

1.2.1 Gegen B kann die X-AG ebenfalls gem. § 93 II 1 AktG einen Schadensersatzanspruch geltend machen, wenn B seine Pflichten als Vorstand verletzt hat.

1.2.1.1 Die fehlgeschlagene Investition in den Investmentfonds begründet wie bei A keine Pflichtverletzung, da B gem. § 93 I 2 AktG das Wohl der AG bezweckt hat.

1.2.1.2 B hat selbst nicht bei den Falschmitteilungen mitgewirkt. Eine Pflichtverletzung des B kann aber darin liegen, dass er trotz der ihm bekannten Zweifel an der Richtigkeit der Mitteilungen nichts unternommen hat. Gem. § 77 I AktG sind die Vorstandsmitglieder zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung berechtigt. Diese Regelung verhindert nicht eine Aufteilung der Geschäftsführung in einem mehrgliedrigen Vorstand nach Ressorts. Allerdings bleiben die Vorstandsmitglieder trotz einer solchen Aufteilung zur gegenseitigen Kontrolle verpflichtet, aus dem gegebenenfalls eine Pflicht zum Einschreiten bei festgestellten Pflichtverletzungen der Vorstandskollegen er-wächst. Angesichts der von M geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der Ad-hoc-Mitteilungen hätte sich für einen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter (§ 93 I 1 AktG) das Erfordernis einer Überprüfung des Handelns von A ergeben. Die Untätigkeit des B angesichts der Hinweise von M stellt damit eine Pflichtverletzung dar.

1.2.1.3 Der Schadensersatz bemisst sich ebenso wie beim Schadensersatz gegen A nach §§ 249 ff. BGB

1.2.2 Die X-AG kann daneben einen Schadensersatzanspruch gegen B aus §§ 280 I, 611 I BGB wegen Schlechtleistung des Anstellungsvertrags haben. Mit der mangelnden Kontrolle seines Vorstandskollegen kommt B einer seiner wesentlichen Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach. Ein Anspruch ist daher gegeben.

1.2.3 Zwischenergebnis: Die X-AG kann damit wegen der mangelnden Kontrol-le des A Schadensersatzansprüche gegen B aus § 93 II 1 AktG und §§ 280 I, 611 I BGB geltend machen.

1.3 Ansprüche gegen G

1.3.1 Gegen G kann die X-AG einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 116 S. 1 i.V.m. 93 II 1 AktG haben wegen des fehlenden Einschreitens gegen die Pflichtverletzung des A. Mitglieder des Aufsichtsrates trifft die Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder sinngemäß. Da die Aufsichtsratsmitglieder aber keinen Einfluss auf die Führung des Tagesgeschäfts der AG haben (arg. e §§ 77, 111 I AktG), kann eine Pflichtverletzung des Aufsichtsratsmitglieds nur an die Verletzung der Kontrollfunktion anknüpfen. Die fehlende Überprüfung der Ad-hoc-Mitteilung durch die Aufsichtsratsmitglieder nach Hinweis durch M stellt eine Verletzung der Kontrollfunktion dar. Das ergibt sich auch daraus, dass der Aufsichtsrat die Interessen der Gesellschaft gegenüber dem Vorstand zu vertreten hat (§ 112 AktG). Wegen der Verletzung dieser Kontrollpflicht muss G als Mitglied des Aufsichtsrats für den entstandenen Schaden gem. §§ 116 S.1 i.V.m. 93 II 1 AktG einstehen.

1.3.2 Ein Anspruch aus §§ 280 I, 611 I BGB scheidet aus, da Aufsichtsratsmitglieder nicht in einem Dienstverhältnis zur AG stehen.

1.3.3 Zwischenergebnis: Die X-AG hat daher einen Schadensersatzanspruch gegen G aus §§ 116 S. 1 i.V.m. 93 II 1 AktG wegen der mangelhaften Kontrolle des Vorstandsmitglieds A.

Ergebnis: Die X-AG kann daher Schadensersatz von A, B und G aus § 93 II 1 AktG bzw. §§ 116 S. 1 i.V.m. § 93 II 1 AktG verlangen. Der Umfang bestimmt sich nach §§ 249 ff. BGB. A, B und G haften als Gesamtschuldner gem. § 421 BGB.

2. Handlungsmöglichkeiten des D gegen A und B


2.1 D kann einen eigenen Anspruch gem. § 93 II 1 AktG gegen A und B haben, wenn diese Norm auch seinem Schutz dient. Nach dem Wortlaut der Vor-schrift steht diese Anspruchsgrundlage nur der Gesellschaft zu. Allerdings sind die einzelnen Aktionäre als Gesellschafter Teil der Gesellschaft, so dass eine erweiternde Anwendung denkbar ist. Allerdings folgt die Vorschrift dem Prinzip der Innenhaftung der Organe. Außenstehende können bei Pflichtverletzungen der Vorstände nach § 31 BGB Ansprüche gegen die vertretende Gesellschaft geltend machen. Zudem zeigt § 147 AktG, dass dem einzelnen Aktionär keine Direktansprüche gegen die Vorstandsmitglieder zustehen sollen. Da §§ 93 II, 116 AktG allein dem Schutz der Gesellschaft dienen, scheitert auch ein Anspruch nach §§ 823 II BGB i.V.m. 93 II, 116 AktG.

2.2 Ein Anspruch des D nach § 826 BGB scheitert daran, dass A und B nicht mit Schädigungsabsicht gegenüber D, sondern in gutem Glauben gehandelt haben.

2.3 D kann einen Schadensersatzanspruch nach §§ 823 II BGB i.V.m. 266 StGB gegen A und B wegen Treuebruch haben. § 266 StGB stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB dar. A und B müssten vorsätzlich (§ 15 StGB) die ihnen durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis zur Verfügung über fremdes Vermögen missbraucht oder Pflicht zur Vermögenswahrnehmung verletzt haben. Dadurch muss dem D ein Schaden entstanden sein. A und B haben in erster Linie die Vermögensinteresse der X-AG wahrgenommen, die mittelbar durch die Beeinflussung des Börsenkurses auch Vermögensinteressen des D sind. Durch das Handeln von A und B ist ein Doppelschaden für X-AG und mittelbar für D entstanden. Daher kann der Aktionär nur Leistung an die Gesellschaft verlangen. A und B haben die Erlöse aus dem Aktienverkauf in der Absicht investiert, die Finanzsituationen der Gesellschaft zu verbessern und damit auch den Börsenwert der Aktien. Vorsatz der Schädigung besteht nicht. Ein A und B möglicherweise treffenden Vorwurf der Fahrlässigkeit genügt für den Anspruch nach §§ 823 II i.V.m. 266 StGB nicht.

2.4 Nach § 147 I AktG können Aktionäre Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Vorstandsmitglieder für die Gesellschaft geltend machen. Dafür ist allerdings ein Hauptversammlungsbeschluss mit einfacher Mehrheit erforderlich. Ein solcher Beschluss liegt nicht vor. Das Verfolgungsrecht gem. § 147 III AktG besteht seit Inkrafttreten des UMAG nicht mehr. Stattdessen gibt es ein Klagezulassungsverfahren nach § 148 I AktG.

2.5 Für einen Antrag auf Zulassung der Klage im eigenen Namen gegen A und B zur Zahlung bestehender Schadensersatzansprüche an die X-AG ist der hunderste Teil des Grundkapitals oder ein Börsenwert der Aktien von 100.000 € erforderlich. Der Börsenwert der Aktien von D beträgt nur noch 10.000 €. Er besitzt aber bei einem Stammkapital der X-AG von 6 Mio. € Aktien im Nennwert von 100.000 €, was mehr als der hunderste Teil des Grundkapitals (60.000 €) ist. D kann damit allein einen Antrag auf Klagezu-lassung stellen. Das Gericht lässt die Klage zu, wenn die Voraussetzungen des § 148 I 2 Nr. 1-4 AktG gegeben sind.

2.5.1 D muss nachweisen, dass er die Aktien vor dem Zeitpunkt erworben hat, in dem er Kenntnis von der beanstandeten Pflichtverletzung erlangt hat. D hat die Aktien erworben, bevor A und B die Erlöse aus dem Aktienverkauf in dem Investmentfonds investiert haben.

2.5.2 D muss glaubhaft machen, dass er die X-AG unter Setzung einer angemessenen Frist zur Erhebung der Klage aufgefordert hat. Diese Voraussetzung ist noch erfüllbar.

2.5.3 D muss Tatsachen glaubhaft machen, die den Verdacht rechtfertigen, dass der X-AG durch Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung ein Schaden entstanden ist. Allein die Tatsache, dass A und B die Einnahmen in einem hochspekulativen Investmentfonds investiert haben, genügt dieser Voraussetzung nicht. A und B durften das damit verbundene Risiko eingehen. Dass A und B bei diesem Geschäft Betrügern aufgesessen sind, stellt keine Unredlichkeit dar.

2.5.4 Das Gericht wird die Klage nicht zulassen.

2.6 Neben dem spezialgesetzlichen Verfolgungsrecht (§§ 147 I AktG, 147 III AktG a.F.) oder Antragsrecht auf Klagezulassung (§ 148 I AktG) ist kein Raum für eine actio pro socio des einzelnen Aktionärs.

Ergebnis: D hat keine Möglichkeiten, selbst gegen A und B wegen der fehlgeschlagenen Investitionen in den Investmentfonds vorzugehen.

3. Ansprüche des D wegen der falschen Ad-hoc-Mitteilungen


3.1 D könnte Ansprüche gegen A auf Ersatz seines Verlustes i.H.v. 240.000 € haben, da er Aktien der X-AG angesichts einer von A verantworteten falschen Ad-hoc-Mitteilung gekauft hat.

3.1.1 D hat keinen direkten Anspruch gegen A aus § 93 II 1 AktG.

3.1.2 Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 I BGB scheitert daran, dass D nur in seinen Vermögensinteressen geschädigt ist.

3.1.3 D kann einen Schadensersatzanspruch gegen A aus § 823 II BGB nur gel-tend machen, wenn dieser ein den Schutz von einzelnen Aktionären bezweckendes Gesetz verletzt hat. In Betracht als Schutzgesetz kommen §§ 399 I, 400 I Nr. 1 AktG bei falschen Angaben oder unrichtigen Darstellungen durch einen Vorstand. § 399 AktG betrifft aber nur falsche Angaben im Zusammenhang mit bestimmten gesellschaftsrechtlich relevanten Vorgängen, § 400 I Nr. 1 AktG Informationen zum Vermögensstand der Gesellschaft, nicht aber wie hier Einzelinformationen zur Geschäftstätigkeit der Gesell-schaft. Aus diesem Grund scheidet auch eine Anwendung des als Schutzgesetz zu qualifizierenden § 264a StGB zum Kapitalanlagebetrug aus. Daneben könnte § 20a WpHG zum Verbot der Kursmanipulation ein Schutzgesetz sein. Diese Vorschrift soll aber nach h.M. nur das Vertrauen in den geregelten Wertpapierhandel und die Gesamtheit der Kapitalanleger schüt-zen, nicht dagegen die Vermögensinteressen einzelner Aktionäre. Aus demselben Grund stellt § 15 WpHG zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen kein Schutzgesetz dar. Zudem trifft diese Publizitätspflicht den Emittenten der Aktien, also die Gesellschaft, und nicht deren Organe.

3.1.4 D hat einen Schadensersatzanspruch gegen A nach § 826 BGB, wenn in den bewussten Veröffentlichung falscher Ad-hoc-Mitteilung eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegt. A hat vorsätzlich gehandelt. Er wollte die Anleger zum Vorteil des Unternehmens schädigen, damit durch erhöhte Aktienkurse mehr Geld für das Unternehmen zur Verfügung stand. Die Sitten-widrigkeit der Veröffentlichung falscher Ad-hoc-Mitteilungen wird insbesondere bei ihrer groben Unrichtigkeit angenommen. Da die Ad-hoc-Mitteilung, die D zum Kauf der Aktien bewegt hat, keinerlei Wahrheitsgehalt hat, kann die Sittenwidrigkeit bejaht werden. Die falsche Mitteilung war kausal für den Kauf der Aktien durch D. A hat D den Verlust der Ak-tien in Höhe von 240.000 € nach § 826 BGB zu ersetzen.

3.2 D hat daneben Schadensersatzansprüche gegen die X-AG, wenn diese selbst für die Verluste haftet oder für die Pflichtverletzung des A einstehen muss.

3.2.1 Nach § 37c I Nr. 1 WpHG hat der D als Anleger einen Schadensersatzanspruch gegen den Emittenten von Aktien, also die X-AG, soweit diese unwahre Tatsachen in Ad-hoc-Mitteilungen veröffentlicht, die ihn zum Kauf der Aktie zu einem überhöhten Wert bewegt haben. D hat aufgrund der falschen Information eines großen Geschäftsabschluss Aktien der X-AG gekauft. Der Börsenwert der Aktie war zu diesem Zeitpunkt bereits durch falsche Ad-hoc-Mitteilungen zu hoch. Fraglich ist aber, wie der Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB zu leisten ist. Eine Rückabwicklung des Kaufs der Aktien als Naturalrestitution ist unmöglich. Eine Vertragsbeziehung zwischen D und der X-AG besteht nicht, weil D die Aktien von der L-Bank erworben hat. Ein Erwerb der Aktien durch die X-AG zum Ausgabepreis scheitert an § 71 AktG, weil die X-AG keine eigenen Aktien zur Erfüllung von gegen sie gerichteten Schadensersatzansprüchen erwerben darf. Möglich ist daher nur ein Vermögensausgleich in Form des Ersatz des „Differenzschadens“, also Zahlung in Höhe von 240.000 €.

3.2.2 Daneben haftet die X-AG nach §§ 826, 31 BGB für die von A in Ausübung seiner Eigenschaft als Vorstand begangene vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des D.

Ergebnis: D hat daher einen Schadensersatzanspruch gegen A in Höhe von 240.000 € aus § 826 BGB und gegen die X-AG in gleicher Höhe aus §§ 37 c I Nr. 1 WpHG und §§ 826, 31 BGB.







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