Fallbeispiele Gesellschaftsrecht - Falllösung
Fall 19A, der als Einzelkaufmann einen Kunsthandel führt, schließt sich mit B und C zusammen, um über das Internet international mit Gemälden und Statuen zu handeln. Dabei sollen Kunstwerke angekauft und dann online angeboten werden. Die drei gründen im September 2001 mit notariell beurkundetem Vertrag die K-GmbH mit einem Stammkapital von 40.000 €, vom dem A 80% und B und C jeweils 10% halten sollen. Die Beiträge werden von den Gesellschaftern sofort vollständig erbracht. A und B werden zu Geschäftsführern mit Einzelvertretungsmacht bestellt, benötigen aber für Geschäfte über 50.000 € die Zustimmung des anderen Geschäftsführers. Die Gesellschaft wird schon im Oktober 2001 im Handelsregister eingetragen und kurz darauf bekannt gemacht. Nach dem das Geschäft gut anläuft, erwirbt B mit Zustimmung des A für die M-GmbH im Juli 2002 ein Gemälde im Wert von 1,5 Mio. € zu einem Preis von 750.000 €. Für den Erwerb schöpft B den Kreditrahmen der M-GmbH in Höhe von 620.000 € vollständig aus; einen weitergehenden Kredit will die Hausbank nach Prüfung nicht gewähren. Auf Bitten des B erklärt sich daneben der vermögende C bereit, ein der durch B vertretenen M-GmbH gewährtes, sofort rückzahlbares Darlehen in Höhe von 55.000 € erst nach einem weiteren halben Jahr zurück zu fordern. Ein weiteres Darlehen in Höhe von 50.000 € für die Dauer eines halben Jahres gibt der D, der sich dafür eine Bürgschaft durch B einräumen lässt. Den restlichen Betrag entnimmt B aus dem Stammkapital. Allerdings findet sich für das Gemälde kein Käufer. Im August 2002 erwirbt A, der in seinem eigenen Kunsthandel finanzielle Schwierigkeiten hat, für die M-GmbH eine Statue im Wert von 5.000 € aus seinem eigenen Bestand für 15.000 €. Die Statue wird nach kurzer Zeit für 12.000 € verkauft. Nachdem die M-GmbH den Bankkredit nicht zurückzahlen kann, wird auf Antrag der H-Bank im Februar 2003 ein Insolvenzverfahren eröffnet. D kann vom nahezu vermögenslosen B Befriedigung aus der Bürgschaft nur in Höhe von 3.000 € erlangen. C erhält sein Darlehen vor der Insolvenz ebenfalls nicht zurückgezahlt.1. C möchte wissen, ob er von der M-GmbH, A oder B sein Darlehen zurückerhalten kann? 2. D möchte wissen, welchen Betrag er in der Insolvenz der M-GmbH erlangen kann? 3. A möchte wissen, ob er den Kaufpreis von 15.000 € an die GmbH zurückerstatten muss. |
Formulierungsvorschlag Fall 19
1. Ansprüche des C auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 55.000 €
1.1 C hat einen Anspruch auf Rückzahlung des an die M-GmbH geleisteten Darlehens in Höhe von 55.000 € nach § 448 I 2 BGB, wenn ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist, die Rückzahlung fällig geworden ist und der C nach der Insolvenz den Anspruch gegen die M-GmbH durchsetzen kann.
1.1.1 C hat mit der M-GmbH, vertreten durch den mit Einzelvertretungsmacht ausgestatteten Geschäftsführer B (§§ 35 I, 36 GmbHG), einen Darlehensvertrag nach § 488 I GmbHG über einen Betrag von 55.000 € abgeschlossen. Zwar hat B damit die Beschränkung seiner Vertretungsmacht nach § 37 GmbHG überschritten. Allerdings wirkt die Beschränkung nach § 37 II GmbHG nicht gegenüber Dritten, zu denen im Verhältnis zur juristischen Person GmbH auch der Gesellschafter C gehört. Wegen der mangelnden Schutzwürdigkeit des GmbH-Gesellschafters, der Kenntnis von einer Beschränkung der Vertretungsmacht nach § 37 I GmbHG hat, wird häufig eine Unanwendbarkeit des § 37 II GmbHG gegenüber Gesellschaftern und Organmitgliedern vertreten. Diese Auffassung wird aber der Schutzbedürftigkeit des Gesellschafters nicht gerecht, wenn es sich um echte Verkehrsgeschäfte handelt. Hier dürfte die Grenze bei einer Evidenz der Überschreitung der Vertretungsmacht liegen. Für C als nur geringfügig beteiligter Gesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis (s. auch § 32 a III 2 GmbHG), der die Zustimmung des A zu dem Gemäldeankauf kannte, für dessen Finanzierung er das Darlehen gibt, war die Überschreitung der Ver-tretungsmacht durch B bekannt. Er durfte aber davon ausgehen, dass A mit dem Abschluss des Darlehensvertrags, der summenmäßig nur geringfügig die Grenze überschreitet, zur Finanzierung eines von allen Gesellschaftern gebilligten Geschäfts einverstanden ist. C ist aus diesen Gründen schutzwürdig, so dass § 37 II GmbHG zu seinen Gunsten anwendbar ist.
1.1.2 Der Rückzahlungsanspruch des C ist fällig und durfte nach der zusätzlichen Abrede nach einem halben Jahr, also im Januar 2003 zurückgefordert werden.
1.1.3 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M-GmbH im Februar 2003 kann der Gesellschafter C als Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) seinen Anspruch nur noch gegen die Insolvenzmasse geltend (§ 35 InsO) machen. Er kann aber nach § 39 I Nr. 5 InsO nur nachrangige Befriedigung verlangen, wenn es das Darlehen eigenkapitalersetzend nach §§ 32a, 32 b GmbHG war.
1.1.3.1 Die M-GmbH hatte zwar nicht zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung, aber bei Bereiterklären der späteren Rückforderung ein Liquiditätsproblem. Die M-GmbH war über den Betrag von 620.000 € hinaus nicht kreditwür-dig. Dies zeigt sich daran, dass die H-Bank ihr keinen höheren Kredit gegeben hat und auch D nur gegen Gewährung einer persönlichen Bürgschaft durch B ein Darlehen gewährt hat. In diesem Zeitpunkt (Krise der Gesellschaft) hätten die Gesellschafter Eigenkapital zuführen müssen.
1.1.3.2 Das Stehenlassen des Darlehens durch Vereinbarung einer späteren Rückzahlung steht der Darlehensgewähr gleich.
1.1.3.4 C ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M-GmbH nicht nachrangiger Gläubiger.
1.1.4 Zwischenergebnis: C kann seinen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 55.000 € im Insolvenzverfahren gegen die M-GmbH geltend machen.
1.2 C kann daneben seinen Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag nach §§ 488 I 2 BGB in Höhe von 55.000 € gegen den geschäftsführenden Gesellschafter A geltend machen, wenn dieser für die Verbindlichkeiten der M-GmbH haftet.
1.2.1 Eine Haftung des A als Geschäftsführer nach § 47 GmbHG scheidet aus, weil A beim Darlehensvertrag mit C nicht gehandelt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass A seinen Kontrollpflichten gegenüber dem anderen Ge-schäftsführer B bei dessen Überschreitung der Vertretungsmacht nicht nachgekommen ist.
1.2.2 Eine Haftung des A als Gesellschafter ist nach § 13 II GmbHG grundsätz-lich ausgeschlossen, weil die M-GmbH selbst mit ihrem Gesellschaftsvermögen den Gläubigern haftet. Allerdings werden Ausnahmen von diesem Grundsatz gemacht, die einen Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter nach § 128 HGB analog ermöglicht.
1.2.2.1 Die erste Ausnahme besteht im Fall der Vermischung von persönlichem und Gesellschaftsvermögen. Eine solche Vermischung liegt bei A nicht vor, wie der Abschluss des Kaufvertrags zwischen ihm persönlich und der von ihm vertretenen M-GmbH über die Statue zeigt.
1.2.2.2 Die früher vertretene Ausnahme für den Fall des faktisch qualifizierten Konzerns des geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters, der daneben noch ein gleichartiges Unternehmen führt (vgl. §§ 18 I, 291, 311 AktG) und bestimmte geschäftliche Risiken aus diesem Unternehmen auf die GmbH verlagert, ist nach der neueren Rechtsprechung des BGH nicht mehr relevant.
1.2.2.3 Eine weitere Ausnahme wird vielfach für den Fall einer materiellen Unter-kapitalisierung gemacht. Das sind Fallgestaltungen, in denen das Betriebsvermögen der GmbH, also das Stammkapital, außer Verhältnis steht zu den geschäftlichen Risiken, die das Unternehmen eingeht. Werden Geschäfte mit sehr hohen Umsätzen getätigt, können selbst geringe Betriebsverluste die GmbH in Überschuldung und Konkurs zwingen (§§ 63, 64 GmbHG).
1.2.2.3.1 Nach der Normzwecktheorie bilden die Regeln zur Kapitalisierung und Haftung der GmbH eine institutionelle Einheit, so dass der Zweck der Haftungsprivilegierung der Gesellschafter bei unzulänglicher Kapitalausstattung entfällt und eine Durchgriffshaftung analog §§ 128, 129 HGB rechtfertigt. Danach wäre eine Durchgriffshaftung gegen A gerechtfertigt.
1.2.2.3.2 In der Rechtsprechung des BGH hat sich dieser Ansatz nicht durchgesetzt; vielmehr muss neben die objektive Unterkapitalisierung subjektive Schädigungsabsicht treten. Eine Durchgriffshaftung gegen die Gesellschafter ergibt sich dann nur unter den Voraussetzungen des § 826 BGB, d.h. bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigungsabsicht. Eine solche Schädi-gungsabsicht ist bei A nicht vorhanden.
1.2.2.3.3 Der Gesetzgeber hat sich bewusst für ein nur begrenztes Mindeststammkapital entschieden. Eine gesetzliche Pflicht zur Ausstattung der GmbH mit dem für den Geschäftszweck erforderlichen Kapital besteht nicht. Das Kreditrisiko trägt prinzipiell der Gläubiger. Auch beim Einzelkaufmann besteht das Risiko seiner Unterkapitalisierung, ohne dass sich Einschränkungen für seine wirtschaftliche Betätigung ergeben. Die §§ 32a, 32b GmbHG, nach denen eigenkapitalersetzende Darlehen wie haftendes Stammkapital zu behandeln sind, sind als Ausnahmeregeln nicht verallgemeinerungsfähig. Da-her sprechen die besseren Gründe dafür, zusätzlich zur objektiven Unterkapitalisierung eine subjektive Schädigungsabsicht zu fordern.
1.2.2.4 Eine Durchgriffshaftung gegenüber A über die Grenze des § 13 II GmbHG hinaus ist nicht gerechtfertigt.
1.2.3 Zwischenergebnis: C hat keinen Anspruch gegen den Gesellschafter A auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 55.000 € nach §§ 488 I 2 BGB, 128 HGB analog. Auch ein Anspruch nach § 826 BGB besteht nicht.
1.3 Schließlich hat C einen Anspruch gegen B auf Rückzahlung der Darlehenssumme in Höhe von 55.000 €, wenn dieser für diesen Anspruch gegen die M-GmbH haftet.
1.3.1 Eine Haftung des B nach § 43 II GmbHG als Geschäftsführer ist als Organhaftung auf Ansprüche der Gesellschaft gegen ihn beschränkt. C kann hieraus weder als Darlehensgeber noch als Gesellschafter Ansprüche gegen B geltend machen, obwohl dieser die Begrenzung seiner Vertretungsmacht bei Vereinbarung des Stehen lassens des Darlehens überschritten hat.
1.3.2 Eine Durchgriffshaftung des B ist wie bei A wegen § 13 II GmbHG nur unter eingeschränkten Bedingungen möglich. Fraglich ist also nur, ob B die materielle Unterkapitalisierung der GmbH in der Absicht der sittenwidrigen Schädigung der Gesellschaftsgläubiger herbeigeführt hat. Dabei darf nicht auf das einzelne Geschäft abgestellt werden, dass möglicherweise außer Verhältnis zum Stammkapital des Unternehmens steht. Solche riskanten Geschäfte sollen auf lange Sicht eine bessere Kapitalausstattung der GmbH überhaupt ermöglichen. Erst bei einer kontinuierlichen Geschäftstätigkeit über den Verhältnissen der Kapitalausstattung kann eine solche Schädigungsabsicht angenommen werden. Wegen der bisher guten Entwicklung der Geschäfte ist eine Schädigungsabsicht bei B zu verneinen.
1.3.3 Eine Durchgriffshaftung des B kann sich aber unter dem Gesichtspunkt eines existenzvernichtenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen ergeben, ohne dass die rechtliche Grundlage hierfür bisher dogmatisch begründet ist. Das Haftungsprivileg für die GmbH-Gesellschafter nach § 13 II GmbHG ist nur gerechtfertigt, soweit das den Gesellschaftsgläubigern zur Verfügung stehende Gesellschaftsvermögen möglichst unangetastet erhalten bleibt. Wesentliche Zugriffe der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen stellen deshalb einen Missbrauch der Rechtsform dar, die einen direkten Anspruch gegen den handelnden Gesellschafter rechtfertigt. Durch den Zugriff auf das Stammkapital zur Finanzierung des Gemäldeerwerbs hat B die Vermögensgrundlage der M-GmbH existenzbedrohend vermindert. Insgesamt hat er mehr als die Hälfte des Stammkapitals entnommen. Eine Durchgriffshaftung auf das persönliche Vermögen des B ist daher gerechtfertigt.
1.3.4 Zwischenergebnis: C hat einen direkten Anspruch gegen B auf Rückzahlung des Darlehens nach § 488 I 2 BGB in Höhe von 55.000 € unter dem Gesichtspunkt des existenzbedrohenden Eingriffs.
Ergebnis: C kann seinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nach § 488 I 2 BGB in Höhe von 55.000 € nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger (§ 39 I Nr. 5 InsO) im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M-GmbH durchsetzen. Gegen B kann C den Anspruch im Wege der Durchgriffshaftung durchsetzen, direkte Ansprüche gegen A stehen C hingegen nicht zu.
2.1 D hat einen Anspruch, wenn er Insolvenzgläubiger der M-GmbH ist, d.h. wenn er persönlich einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen die M-GmbH hat.
2.1.1 D hat einen Rückzahlungsanspruch aus dem gewährten Darlehen nach § 488 I 2 BGB gegen die M-GmbH.
2.1.2 Der Rückzahlungsanspruch ist ein halbes Jahr nach Gewährung, also im Januar 2003, fällig. Er ist damit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Februar 2003 begründet gewesen.
2.1.3 D ist Insolvenzgläubiger der M-GmbH.
2.2 Die Höhe des Rückzahlungsanspruchs des D ist aber nach § 32 a II GmbHG begrenzt, wenn er der M-GmbH ein eigenkapitalersetzendes Darlehen gegeben hat.
2.2.1 D ist als Nicht-Gesellschafter der M-GmbH Dritter.
2.2.2 D hat der M-GmbH das Darlehen gewährt zu einem Zeitpunkt, als Eigenkapital von den Gesellschaftern hätte zugeführt werden müssen.
2.2.3 Der Gesellschafter B hat sich dem D für die Rückzahlung des Darlehens persönlich verbürgt.
2.2.4 Das Darlehen ist bisher auch nicht nach § 32 b GmbHG zurückgezahlt worden.
2.2.5 Der Anspruch von D im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M-GmbH ist in der Höhe daher beschränkt auf die Summe, mit der bei der Inanspruchnahme der Bürgschaft des B ausgefallen ist. Da D aus der Bürgschaft 3.000 € von B erlangt hat, kann er nur noch einen Anspruch in Höhe von 47.000 € gegen die Insolvenzmasse der M-GmbH geltend machen.
Ergebnis: D hat einen Insolvenzanspruch gegen die M-GmbH in Höhe von 47.000 €.
3.1 Die M-GmbH, vertreten durch den Insolvenzverwalter (§ 80 I InsO), hat einen Anspruch gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 15.000 € nach § 812 I 1, 1. Fall BGB, wenn ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 I BGB zwischen A und der M-GmbH nicht zustande gekommen ist.
3.1.1 A hat mit der M-GmbH einen Kaufvertrag nach § 433 I BGB über die Statue zu einem Preis von 15.000 € geschlossen.
3.1.2 A hatte auch Einzelvertretungsmacht (§ 164 I BGB), um für die M-GmbH Kaufverträge abzuschließen. Die Beschränkung der Vertretungsmacht hat er nicht überschritten.
3.1.3 Der Kaufvertrag könnte aber nach § 181 BGB unwirksam sein, weil A auf beiden Seiten des Kaufvertrages handelte. Der Abschluss des Kaufvertrages war nicht lediglich die Erfüllung einer Verbindlichkeit. Eine Gestattung durch B für das Selbstkontrahieren liegt nicht vor. Trotz der Regelung des § 35 IV GmbHG gilt das Verbot des Selbstkontrahierens bei der GmbH nicht nur für den Allein-Gesellschafter, sondern für jeden Gesellschafter-Geschäftsführer. Daher greift § 181 BGB ein. Ein Kaufvertrag zwischen A und der durch ihn vertretenen M-GmbH ist nicht wirksam zustande gekommen.
3.1.4 Die M-GmbH hat einen Rückzahlungsanspruch nach § 812 I 1, 1. Fall BGB gegen A in Höhe von 15.000 €.
3.2 Daneben hat die M-GmbH einen Anspruch gegen den Geschäftsführer A nach § 43 II GmbHG, wenn dieser die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt hat.
3.2.1 Ein ordentlicher Geschäftsmann hätte einen Kaufvertrag zu einem dreifach überhöhten Preis unter Verstoß gegen das Selbstkontrahierungsverbot nicht abgeschlossen. A hat daher gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen.
3.2.2 Die M-GmbH hat daher gegen A einen Schadensersatzanspruch. Der Schaden bestimmt sich nach der Differenztheorie zwischen dem Kaufpreis und dem Erlös aus dem Weiterverkauf, also 3.000 €.
Ergebnis: Die M-GmbH, vertreten durch den Insolvenzverwalter, kann von A Rück-zahlung des Kaufpreises in Höhe von 15.000 € nach § 812 I 1, 1. Fall BGB und Schadensersatz nach § 43 II GmbHG in Höhe von 3.000 € verlangen. Allerdings kann die M-GmbH nur insgesamt 15.000 € von A verlangen.
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