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Tutorium Buchführung SS 2015
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung (GoB)
Nachprüfbarkeit § 238 (1) HGB | Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und Unternehmenslage vermitteln kann |
Klarheit §§ 239 (1), 244 HGB | Der Jahresabschluss ist in einer lebenden Sprache und in Euro aufzustellen |
Übersichtlichkeit § 239 (3) HGB | Änderungen müssen feststellbar sein |
Richtigkeit § 239 (2) HGB | Sachliche und rechnerische richtige Verbuchung der Geschäftsvorfälle |
Vollständigkeit § 239 (2) HGB | Aufzeichnungen müssen vollständig sein |
Belegprinzip § 238 (1) HGB | Keine Buchung ohne Beleg! |
Ordnungsmäßigkeit § 239 (2) HGB | Chronologische und zeitnahe Verbuchung der Geschäftsvorfälle |
Sicherheit § 239 (4) HGB | Organisatorische Maßnahmen zur Sicherung aller Aufzeichnungen und Unterlagen vor Verlust |
Bilanzklarheit § 243(1-3) | Der Jahresabschluss muss klar und übersichtlich sein |
Bilanzidentität § 252 (1) HGB | Eröffnungsbilanz = Schlussbilanz des Vorjahres |
Bilanzvollständigkeit § 246 (1) HGB | Sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden sowie Aufwendungen und Erträge müssen vollständig ausgewiesen sein |
Darstellungsstetigkeit § 265 (1) HGB | Die Darstellungsform und Gliederung der Bilanz und GuV sind beizubehalten |
Saldierungsverbot § 246 (2) HGB | Keine Aufrechnung zwischen Aktiv- und Passivposten sowie Aufwendungen und Erträgen |
Vorsichtsprinzip § 252 (1) HGB | Eher pessimistische Bewertung bei Unsicherheit; Imparitätsprinzip, Realisationsprinzip, Niederstwertprinzip, Höchstwertprinzip |
Periodenabgrenzung § 252 (1) HGB | AW und ER des Geschäftsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen. |
Nachprüfbarkeit - Einzelbewertung § 252 (1) HGB - Anschaffungs-kostenprinzip § 253 HGB | Vermögensgegenstände und Schulden sind einzeln zu bewerten. Die AHK bzw. HK bilden die Bewertungsobergrenze |
PDF Dokument Grundsätze GoB |