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Tutorium Buchführung SS 2015
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung (GoB)
Nachprüfbarkeit §238(1) HGB | Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und Unternehmenslage vermitteln kann |
Klarheit §§ 239(1), 244 HGB | Der Jahresabschluss ist in einer lebenden Sprache und in Euro aufzustellen |
Übersichtlichkeit § 239(3) HGB | Änderungen müssen feststellbar sein |
Richtigkeit § 239(2) HGB | Sachliche und rechnerische richtige Verbuchung der Geschäftsvorfälle |
Vollständigkeit § 239(2) HGB | Aufzeichnungen müssen vollständig sein |
Belegprinzip §238(1) HGB | Keine Buchung ohne Beleg! |
Ordnungsmäßigkeit §239(2) HGB | Chronologische und zeitnahe Verbuchung der Geschäftsvorfälle |
Sicherheit § 239(4) HGB | Organisatorische Maßnahmen zur Sicherung aller Aufzeichnungen und Unterlagen vor Verlust |
Bilanzklarheit § 243(1-3) | Der Jahresabschluss muss klar und übersichtlich sein |
Bilanzidentität § 252(1) HGB | Eröffnungsbilanz = Schlussbilanz des Vorjahres |
Bilanzvollständigkeit § 246(1) HGB | Sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden sowie Aufwendungen und Erträge müssen vollständig ausgewiesen sein |
Darstellungsstetigkeit § 265(1) HGB | Die Darstellungsform und Gliederung der Bilanz und GuV sind beizubehalten |
Saldierungsverbot § 246(2) HGB | Keine Aufrechnung zwischen Aktiv- und Passivposten sowie Aufwendungen und Erträgen |
Vorsichtsprinzip § 252(1) HGB | Eher pessimistische Bewertung bei Unsicherheit; Imparitätsprinzip, Realisationsprinzip, Niederstwertprinzip, Höchstwertprinzip |
Periodenabgrenzung § 252(1) HGB | AW und ER des Geschäftsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen. |
Nachprüfbarkeit - Einzelbewertung §252(1) HGB - Anschaffungs-kostenprinzip §253 HGB | Vermögensgegenstände und Schulden sind einzeln zu bewerten. Die AHK bzw. HK bilden die Bewertungsobergrenze |
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