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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 82
Baulasten und Baulastenverzeichnis




(1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.

(3) Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

(4) Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch eingetragen werden

1. andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen,

2. Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.

(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen.












Kommentierung







A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


Baulasten kommen insbesondere dann in Betracht, wenn ein Bauvorhaben nicht ohne Inanspruchnahme anderer Grundstücke durchgeführt werden kann. Sie bewirken das Entstehen öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen der jeweiligen Grundstückseigentümer.

Nach Absatz 1 ist Gegenstand der Baulast die Übernahme einer Verpflichtung, die sich nicht bereits aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt. In Betracht kommt unter anderem die Sicherung von über fremde Grundstücke verlaufenden Erschließungsanlagen, die Übernahme von Abstandflächen oder Brandschutzabständen, die Ermöglichung der Errichtung von Gebäuden auf mehreren Grundstücken oder der Verzicht auf bauplanungsrechtlich gegebene Nutzungsmöglichkeiten. Baulasten werden unbeschadet Rechte Dritter mit der Eintragung wirksam. Dritte haben keinen Anspruch auf Eintragung einer Baulast, im Einzelfall kann aber ein zivilrechtlicher Anspruch darauf bestehen, dass der Grundstückseigentümer die nach Satz 1 erforderliche Erklärung abgibt. Baulasten wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, bleiben also, beispielsweise im Fall einer Zwangsversteigerung oder Enteignung des Grundstücks, erhalten.

Nach Absatz 2 muss die Erklärung zur Übernahme einer Baulast schriftlich im Sinne des § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen. Dabei handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Dem Eigentümer steht frei, ob er die Erklärung abgeben will.

Nach Absatz 3 geht die Baulast (nur) durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter, der nach Satz 4 mit der Löschung der Baulast wirksam wird. Nach Satz 2 ist der Verzicht zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Da die Baulast regelmäßig der Sicherung von Genehmigungsvoraussetzungen dient, kommt ein Verzicht nur in Betracht, wenn die entsprechende Anlage beseitigt wird, durch Rechtsänderung auch ohne Baulast die öffentlich-rechtliche Verpflichtung eingehalten ist (beispielsweise bei einer Änderung von Abstandsflächenbestimmungen), die Erschließung auch ohne Inanspruchnahme fremder Grundstücke gesichert ist oder sonstige Veränderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art die Baulast entbehrlich machen. Ist das öffentliche Interesse an der Baulast entfallen, hat der Eigentümer einen Anspruch auf den Verzicht und die Löschung der Baulast. Da es denkbar ist, dass aus anderen Gründen (beispielsweise geplante bauliche Veränderungen) ein Bedarf für den Fortbestand der Baulast besteht, soll die Bauaufsichtsbehörde vor dem Verzicht die Eigentümer des begünstigten und des belasteten Grundstücks anhören.

Baulasten werden in ein Baulastenverzeichnis eingetragen, das von der Bauaufsichtsbehörde geführt wird. Neben Baulasten können dort auch andere baurechtliche Verpflichtungen sowie Nebenbestimmungen eingetragen werden. Die Eintragung von Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung macht allerdings nur Sinn, soweit es sich um dauerhafte Verpflichtungen handelt. Ihre Eintragung erfordert keine Erklärung des Grundstückseigentümers.

Absatz 5 regelt das Einsichtsrecht. Einsicht darf nehmen, wer ein berechtigtes Interesse darlegt. Dieses ist regelmäßig bei denjenigen gegeben, die Rechte am Grundstück haben oder erwerben wollen. Darüber hinaus können jedoch auch weitere Personen ein entsprechendes berechtigtes Interesse haben. Wer ein berechtigtes Interesse dargelegt hat, hat auch einen Anspruch auf die Erteilung von Abschriften.


3. Verwaltungsvorschrift


82.3 Durch Gesetzesänderungen insbesondere des § 6 können eingetragene Baulasten entbehrlich werden. Auf sie ist dann grundsätzlich zu verzichten. Vorhandene Baulasten sind daher gegebenenfalls auf ihren Bedarf zu überprüfen. Das sollte insbesondere dann erfolgen, wenn auf belasteten Grundstücken neue Bauvorhaben durchgeführt werden sollen.



B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 82.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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