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Thüringer Bauordnung
[ThürBO]
Kommentar
Prof. Dr. Sven Müller-Grune




§ 63
Baugenehmigungsverfahren



Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 62 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde

1. die Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,

2. Anforderungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes sowie

3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

§ 65 bleibt unberührt.











Kommentierung






A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


§ 63 regelt das "normale" Baugenehmigungsverfahren. Wie im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 62 gilt auch im Baugenehmigungsverfahren nur ein deutlich eingeschränktes Prüfprogramm. Es umfasst zunächst - übereinstimmend mit § 62 Satz 1 Nr. 1 - die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Bauvorhaben nach den §§ 29 bis 38 BauGB (Nummer 1). Ferner ist das gesamte Bauordnungsrecht (Nummer 2) zu prüfen, weil nur so für die stets dem Baugenehmigungsverfahren nach § 63 vorbehaltenen Sonderbauten (§ 2 Abs. 4) der "Einstieg" in eine Prüfung der Anforderungen der Sonderbauverordnungen und die Möglichkeit eröffnet sind, besondere Anforderungen zu stellen und gegebenenfalls kompensatorische Erleichterungen zuzulassen (§ 51 Satz 1 und 2). Nummer 3 schließlich schreibt (in Übereinstimmung mit § 62 Satz 1) die Prüfung des "aufgedrängten" öffentlichen Rechts vor.

Kern der darin liegenden Konzeption des Baugenehmigungsverfahrens ist eine Verlagerung der verfahrensrechtlichen Koordination vom bauordnungsrechtlichen auf die sonstigen öffentlich-rechtlichen (Fach-)Verfahren. An öffentlich-rechtlichen Anforderungen, die nicht dem spezifischen Baurecht (Bauplanungs- und Bauordnungsrecht) angehören, soll im Baugenehmigungsverfahren nur noch geprüft werden, was nach diesem jeweiligen Fachrecht einer Präventivkontrolle und zwar, soweit ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, in diesem Verfahren unterworfen werden soll. Damit soll das sachnähere Fachrecht darüber entscheiden, ob und in welchem Verfahrensregime (einem fachrechtlichen oder dem bauordnungsrechtlichen) seine jeweiligen materiellen Anforderungen einer der Ausführung des Bauvorhabens vorausgehenden Überprüfung unterzogen werden sollen. Damit trägt das Fachrecht auch die rechtspolitische Verantwortung dafür, ob und in welchem Umfang das bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren mit der Prüfung von Fachrecht angereichert wird, und dafür, in welchem Maße fachrechtliche Anlagenzulassungsverfahren mit baurechtlichen Genehmigungsverfahren verknüpft und koordiniert werden.

Tritt das fachrechtliche Verfahren bei Baugenehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens zurück und weist das Fachrecht seine Prüfung dem Baugenehmigungsverfahren zu, wird in einem Verfahren sowohl über baurechtliche als auch fachrechtliche Fragen entschieden. Sind fachrechtliches und baurechtliches Genehmigungsverfahren nicht koordiniert (sogenanntes paralleles Anlagengenehmigungsverfahren), erfolgt die Prüfung des Fachrechts (ausschließlich) im fachrechtlichen, nicht im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren. Bauaufsichtliche Prüfung und Entscheidung erfolgen eigenständig mit der Folge, dass eine Baugenehmigung auch dann erteilt werden kann, wenn das Vorhaben aus fachrechtlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. Um dieses auch für die Bauaufsichtsbehörden teilweise unbefriedigende Ergebnis zu vermeiden, erlaubt § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 die Ablehnung des Bauantrags wegen Verstoßes auch gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die nicht zum Prüfumfang des Baugenehmigungsverfahrens gehören. Unberührt bleibt auch die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, eine Baugenehmigung (auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren) im Ermessenswege mangels Sachbescheidungsinteresses jedenfalls dann zu versagen, wenn eine erforderliche fachrechtliche Parallelgenehmigung unanfechtbar versagt worden ist oder offenkundig nicht erteilt werden kann.

Satz 2 enthält wie § 62 Satz 2 eine ergänzende Regelung des bauaufsichtlichen Prüfprogramms in Bezug auf die bautechnischen Nachweise zur Standsicherheit und zum Brandschutz.


3. Verwaltungsvorschrift







B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 63.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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