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Thüringer Bauordnung | [ThürBO] | Kommentar | Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
§ 51 Sonderbauten |
An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Bestimmungen wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die Anforderungen und Erleichterungen nach den Sätzen 1 und 2 können sich insbesondere erstrecken auf: 1. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück, 2. die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen der Grundstücke, 3. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken, 4. die Anlage von Zu- und Abfahrten, 5. die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben, 6. die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen, 7. Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen, 8. die Löschwasserrückhaltung, 9. die Anordnung und Herstellung von Aufzügen, Treppen, Treppenräumen, Fluren, Ausgängen und sonstigen Rettungswegen, 10. die Beleuchtung und Energieversorgung, 11. die Lüftung und Rauchableitung, 12. die Feuerungsanlagen und Heizräume, 13. die Wasserversorgung, 14. die Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen, 15. die Stellplätze und Garagen, 16. die barrierefreie Nutzbarkeit, 17. die zulässige Zahl der Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten, 18. die Zahl der Toiletten für Besucher, 19. Umfang, Inhalt und Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts, 20. weitere zu erbringende Bescheinigungen, 21. die Bestellung und Qualifikation des Bauleiters und der Fachbauleiter, 22. den Betrieb und die Nutzung einschließlich der Bestellung und der Qualifikation eines Brandschutzbeauftragten, 23. Erst- und Wiederholungsprüfungen und die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind. |
Kommentierung |
A. Normgeschichte1. Historie2. GesetzesbegründungDie in § 2 Abs. 4 aufgeführten Sonderbauten sind dadurch gekennzeichnet, dass bei ihnen entweder eine besondere Gefährdungssituation vorliegt oder es erforderlich ist, auch von sicherheitsrelevanten Bestimmungen der Thüringer Bauordnung abzuweichen und dies gegebenenfalls durch andere Maßnahmen zu kompensieren. Diese Abweichungen "nach oben und unten" sind grundsätzlich für das jeweils zur Genehmigung beantragte Bauvorhaben festzulegen. Da bei Sonderbauten zur Gewährleistung des bauaufsichtlich erforderlichen Sicherheitsniveaus regelmäßig eine Gesamtbetrachtung ohne strikte Bindung an für "Regelbauten" geltende Einzelanforderungen erforderlich ist, wäre es ein unnötiger Aufwand, für jede abweichende Lösung eine Abweichung nach § 66 zu beantragen, zu begründen und gesondert zu genehmigen. Satz 2 verwendet zur Abgrenzung daher den Begriff der Erleichterung, über die nicht gesondert entschieden werden muss. Satz 3 enthält einen nicht abschließenden Katalog möglicher Gegenstände besonderer Anforderungen und Erleichterungen. Dieser Katalog stellt gewissermaßen eine "Checkliste" dar, auch wenn er regelungstechnisch (weil er alle erdenklichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen abdeckt) nicht zwingend erforderlich wäre. 3. VerwaltungsvorschriftB. Normauslegung |
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 51.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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