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Thüringer Bauordnung | [ThürBO] | Kommentar | Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle |
(1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen dagegen getroffen sind; dies gilt nicht 1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. innerhalb von Wohnungen und 3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen. (2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. (3) Für Installationsschächte und -kanäle gelten Absatz 1 sowie § 41 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend. |
Kommentierung |
A. Normgeschichte1. Historie2. GesetzesbegründungDa bei Bauteilen, die im Brandfall gegen die Brandausbreitung widerstandsfähig sein müssen, die Durchführung von Leitungen eine Schwachstelle darstellen kann, verlangt Absatz 1 für Leitungen, die durch raumabschließende Bauteile geführt werden, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, Vorkehrungen gegen die Brandausbreitung. Konkretisiert wird diese allgemeine Anforderung durch die als Technische Baubestimmung eingeführte Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie vom 17. November 2005 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Halbsatz 2 genannten Ausnahmen entsprechen den Regelungen über die Zulässigkeit von Öffnungen in Decken in § 31 Abs. 4 Nr. 1 und 2. Die zusätzliche Ausnahme für Decken innerhalb von Wohnungen ist angesichts der üblichen Größe von Wohnungen gerechtfertigt. Absatz 2 beschränkt wegen der damit verbundenen Brandlast und der Gefahr toxischer Gase das Verlegen von Leitungen innerhalb von Rettungswegen. Möglichkeiten zur Vereinbarkeit der Leitungsverlegung mit dem in Absatz 2 genannten Schutzziel enthält die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie. Nach Absatz 3 sind bei der Durchdringung von raumabschließenden Bauteilen, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, mit Installationsschächten und -kanälen die Regelungen über Vorkehrungen gegen die Brandausbreitung, über die Verwendung brennbarer Baustoffe und über die Verhinderung der Übertragung von Gerüchen und Staub in andere Räume entsprechend anwendbar. Damit wird berücksichtigt, dass es bei Installationsschächten und ‑kanälen in gleicher Weise zur Durchdringung von raumabschließenden Bauteilen kommt wie bei Leitungen und zusätzlich wie bei Lüftungsanlagen ein über die reine Leitungsführung hinausgehender Hohlraum entsteht. 3. VerwaltungsvorschriftB. Normauslegung |
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 40.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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