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Thüringer Bauordnung
[ThürBO]
Kommentar
Prof. Dr. Sven Müller-Grune




§ 4
Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden



(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat.

(2) Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zuwiderlaufen.











Kommentierung






A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


Nach Absatz 1 dürfen Gebäude nur auf Grundstücken errichtet werden, wenn das Grundstück an einer öffentlichen Verkehrsfläche anliegt oder eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt aufweist. Eine öffentlich-rechtliche Sicherung ist nur durch Baulast nach § 82 möglich. Die Anforderung besteht nicht, wenn Anlagen errichtet werden, die keine Gebäude sind.

Absatz 2 bestimmt, dass Gebäude auf mehreren Grundstücken nur zulässig sind, wenn durch Baulast gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen widersprechen. Durch die Änderung des in der bisherigen Thüringer Bauordnung enthaltenen Wortlauts ist diese Anforderung nicht nur bei der Errichtung des Gebäudes, sondern dauerhaft einzuhalten. Diese Änderung kann Bedeutung haben bei einer Grundstücksteilung nach der Errichtung eines Gebäudes oder bei Anbauten an bestehende Gebäude.


3. Verwaltungsvorschrift







B. Normauslegung

















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 4.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune



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