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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 27
Tragende Wände, Stützen



(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen in Gebäuden

1. der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

2. der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und

3. der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend

sein. Satz 2 gilt

1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Abs. 4 bleibt unberührt,

2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen in Gebäuden

1. der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und

2. der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend

sein.











Kommentierung







A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


§ 27 enthält die Anforderungen an die tragenden Wände und Stützen.

Absatz 1 Satz 1 enthält eine Schutzzielformulierung. Diese Schutzzielformulierung, die jeder Einzelanforderung der §§ 27 bis 32 vorangestellt ist, besteht aus zwei Elementen: die vom Bauteil verlangte Funktion im Brandfall (hier: Standsicherheit) und die zeitliche Dauer (ausreichend lang). Sie werden durch die geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit in den jeweils nachfolgenden Regelungen konkretisiert, unterschieden nach Gebäudeklassen und bestimmten Fallgestaltungen.

Satz 2 enthält die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile. Die Anforderung feuerbeständig wird der Gebäudeklasse 5, die Anforderung hochfeuerhemmend der Gebäudeklasse 4 zugeordnet. Für Gebäude der Gebäudeklassen 2 und 3 reicht die Anforderung feuerhemmend. Für Gebäude der Gebäudeklasse 1 werden keine Brandschutzanforderungen vorgesehen.

Satz 3 Nr. 1 enthält eine Erleichterung für oberste Geschosse von Dachräumen. Sofern im Dachraum Trennwände nach § 29 erforderlich sind und diese nicht bis zur Dachhaut geführt werden sollen, kann sich daraus eine Anforderung an den oberen Raumabschluss des obersten Geschosses und an die diesen tragenden (unterstützenden) Teile ergeben (feuerhemmend nach § 29 Abs. 4). Geschosse im Dachraum sind nur solche Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume möglich sind; im Übrigen sind sie keine Geschosse, sondern Hohlräume (siehe § 2 Abs. 6 Satz 2).

Zusätzlich werden in Nummer 2 Balkonkonstruktionen von den Anforderungen freigestellt, soweit sie nicht als (Lauben-)Gänge Rettungswege sind.

Absatz 2 enthält die Anforderungen an tragende und aussteifende Wände und Stützen im Kellergeschoss. Die Abstufung der Feuerwiderstandsfähigkeit auf 30 Minuten (feuerhemmend) wird in Nummer 2 für alle Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 zugelassen; auf die Ausführung der wesentlichen Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen wird dabei verzichtet.


3. Verwaltungsvorschrift


Schutzziel: ausreichend lange Standsicherheit

*)Gilt nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
Tragende Wände und StützenGK 1GK 2GK 3GK 4GK 5
In Geschossen, ausgenommen Keller- und Dachgeschosse*) F 30F 30F 60-BAF 90-AB
In Dachgeschossen, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind*) F 30F30F 60-BAF 90-AB
In KellergeschossenF 30F 30F 90-ABF 90-ABF 90-AB


Bei Balkonen werden nur dann Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt, wenn sie Bestandteil von Rettungswegen sind. Balkone dürfen nicht zur Brandausbreitung beitragen.



B. Normauslegung

















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 27.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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