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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 21
Bauarten




(1) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie

1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 18) oder

2. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20)

erteilt worden ist. Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient und nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt. § 17 Abs. 5 und 6 sowie die §§ 18, 19 Abs. 2 und § 20 gelten entsprechend. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.












Kommentierung







A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


Bauart ist nach § 2 Abs. 11 das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. Die Regelungen zur Verwendbarkeit von Bauarten sind den Bestimmungen zur Verwendbarkeit von Bauprodukten, insbesondere den §§ 18 bis 20 nachgebildet. Wie bei diesen gibt es mehrere Möglichkeiten der Verwendbarkeit nicht geregelter Bauarten:
- die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, § 18),
- das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (Absatz 1 Satz 2, § 19),
- die Zustimmung im Einzelfall (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, § 20),
- der Verzicht auf die Zustimmung im Einzelfall bei einem einzelnen Bauvorhaben (Absatz 1 Satz 5 Var. 1),
- der Verzicht auf die Zustimmung im Einzelfall für genau begrenzte Einzelfälle (Absatz 1 Satz 5 Var. 2).

Nach Absatz 2 kann bei Bauarten, für die auch Anforderungen anderer Rechtsbereiche gelten, wie bei Bauprodukten durch Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, dass auch für die Anforderungen der anderen Rechtsbereiche das Beurteilungssystem des Absatzes 1 gilt.


3. Verwaltungsvorschrift


Für Bauarten gilt die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 11. Die Bestimmungen für Bauarten entsprechen in ihren Grundzügen denen für Bauprodukte. Für Bauarten ist zwar ein Übereinstimmungsnachweis nach § 22 Abs. 1 und 2 erforderlich, nicht jedoch ein Übereinstimmungszeichen nach § 22 Abs. 4 bis 6.


B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 21.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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