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Thüringer Bauordnung [ThürBO]
Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune
§ 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten |
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§ 17 bis 25 Abs. 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.
Kommentierung |
A. Normgeschichte
1. Historie
2. Gesetzesbegründung
2018
§ 16 c regelt die Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen. Dabei ist Satz 1 eng an die Formulierung des Artikels 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 angelehnt. Er stellt das rechtliche Scharnier zwischen den erklärten Leistungen eines Produkts und den spezifischen Anforderungen dar, die sich für einen bestimmten Verwendungszweck bauwerkseitig ergeben. Die bauwerkseitigen Anforderungen ergeben sich aus dem Gesetz und den aufgrund des Gesetzes erlassenen Vorschriften, beispielsweise aus Sonderbautenvorschriften und Technischen Baubestimmungen.Die Thüringer Bauordnung entspricht dabei dem Ansatz der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, nach dem die CE-Kennzeichnung nicht die Brauchbarkeit des Bauprodukts oder seine Übereinstimmung mit den Vorgaben der harmonisierten technischen Spezifikation belegt, sondern lediglich die nach den Vorgaben der harmonisierten technischen Spezifikation festgestellte Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung. Aus der Regelung ergibt sich, dass das Bauprodukt verwendet werden darf, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen entsprechen. Dabei müssen alle Leistungen erklärt sein, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob alle durch und aufgrund der Thüringer Bauordnung gestellten bauwerkseitigen Anforderungen erfüllt sind.
Es ist Aufgabe der am Bau Beteiligten, sicherzustellen, dass die für ein Bauprodukt erklärten Leistungen ausreichend sind, um die Anforderungen zu erfüllen, die sich für die Bauprodukte aus den Bauwerksanforderungen ergeben. Erreichen die erklärten Leistungen nicht vollständig das Anforderungsniveau, weichen die Randbedingungen, unter denen die Bauprodukte verwendet werden, von den in der harmonisierten technischen Spezifikation vorgesehenen Randbedingungen ab oder sind zu bestimmten Merkmalen, die sich im konkreten Verwendungszusammenhang auf die Erfüllung der Anforderungen auswirken, keine Leistungen ausgewiesen, so müssen die am Bau Beteiligten entscheiden, ob die Defizite so gering sind, dass von der Erfüllung der Bauwerksanforderungen trotzdem ausgegangen werden kann; in diesem Fall kann das Bauprodukt trotzdem verwendet werden, dies entspricht der nicht wesentlichen Abweichung für Bauprodukte, die nicht in den Anwendungsbereich des § 16 c fallen (vergleiche § 17 Abs. 1 Nr. 1).
Der Leistungserklärung kann eine harmonisierte Europäische Norm (hEN) oder eine Europäische Technische Bewertung (ETB) zugrunde liegen. Insbesondere kann der Hersteller bei Produkten, die in den Anwendungsbereich einer harmonisierten Europäische Norm fallen, dann eine Europäische Technische Bewertung beantragen, wenn die harmonisierte Europäische Norm es ihm nicht ermöglicht, die Leistungen so zu erklären, dass beurteilt werden kann, ob sie den Bauwerksanforderungen entsprechen - Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 -; er ist hierzu aber nicht verpflichtet.
Liegt im Hinblick auf die zu erfüllenden Bauwerksanforderungen keine ausreichende Leistungserklärung vor, kann das Bauprodukt nicht aufgrund des § 16 c verwendet werden. Aus § 16 c Satz 2 ergibt sich, welche Bestimmungen aus europarechtlichen Gesichtspunkten, wie sie sich insbesondere aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Oktober 2014 (Az. C-100/13) ergeben, für Bauprodukte, die eine CE-Kennzeichnung tragen, unanwendbar sind. Insbesondere dürfen für diese Bauprodukte keine Verwendbarkeitsnachweise und Übereinstimmungsbestätigungen gefordert werden.
Vielmehr muss die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall unter Berücksichtigung der materiellen Anforderungen des § 16 b entscheiden, ob gegebenenfalls eine ordnungsbehördliche Maßnahme (beispielsweise die Einstellung von Arbeiten) erforderlich ist.
3. Verwaltungsvorschrift
B. Normauslegung
Zitiervorschlag:
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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