Version [94129]
Dies ist eine alte Version von ThuerBO13 erstellt von MarcelOschmann am 2019-04-11 16:41:12.
Thüringer Bauordnung [ThürBO]
Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse |
(1) Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.
(2) Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen organischen Stoffen vom Hausbock, vom echten Hausschwamm oder von Termiten befallen, so haben die für den ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes verantwortlichen Personen der unteren Bauaufsichtsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.
Quelle
Kommentierung |
A. Normgeschichte
1. Historie/Gesetzesbegründung
2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49)
§ 13 bezweckt einen umfassenden Schutz vor Folgen, die durch Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse entstehen können. Geschützt werden einerseits sowohl die bauliche Anlage selbst als auch die Nachbarbebauung und andererseits auch die Nutzer des Gebäudes sowie gegebenenfalls weitere Personen wie Nachbarn oder Passanten. Die Regelung dient nur der Gefahrenabwehr. Durch die genannten Einflüsse verursachte Schäden an baulichen Anlagen unterhalb der Gefahrenschwelle werden nicht erfasst.Auf die im bisherigen § 16 Abs. 2 geregelte Anzeigepflicht bei Auftreten von Hausbock, Hausschwamm oder Termiten wird verzichtet, da in diesem Fall vorrangig zivilrechtliche Verpflichtungen gegenüber den Eigentümern der Nachbargrundstücke bestehen, deren Durchsetzung nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden ist. Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden werden erst berührt, wenn der Schädlingsbefall zu einer Gefährdung von Menschen im befallenen Gebäude oder in der Umgebung führt. In diesem Fall sind die allgemeinen Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde nach den §§ 58 und 79 ausreichend.
Thüringer Landtag Drucksache 5/5768
B. Normauslegung
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 13.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
Zurück zur Inhaltsübersicht