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Thüringer Bauordnung | [ThürBO] | Kommentar | Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
§ 12 Standsicherheit |
(1) Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. (2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer baulichen Anlage bestehen bleiben können. |
Kommentierung |
A. Normgeschichte1. Historie2. GesetzesbegründungAbsatz 1 enthält die Generalklausel für die Standsicherheit baulicher Anlagen. Die konkreten materiellen Anforderungen zur Gewährleistung der Standsicherheit enthält das technische Regelwerk, insbesondere die nach § 3 Abs. 3 eingeführten Technischen Baubestimmungen. Die Berechtigung zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen und die Erforderlichkeit ihrer Überprüfung ist in § 65 geregelt. Absatz 2 schränkt den Grundsatz des Absatzes 1 ein, dass jede Anlage für sich allein standsicher sein muss. Damit beim Abbruch einer Anlage die andere weiter standsicher ist, ist öffentlich-rechtlich zu sichern, dass die gemeinsamen Bauteile im notwendigen Umfang erhalten bleiben. Die erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung erfolgt durch Baulast nach § 82. 3. VerwaltungsvorschriftB. Normauslegung |
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 12.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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