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Das UN-Kaufrecht im südkoreanischen Rechtssystem




Das UN-Kaufrecht ist im Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG – United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) vom 11.04.1980 geregelt. Es regelt grundsätzlich den internationalen Warenkauf zwischen gewerblichen Verkäufern, die aus unterschiedlichen Staaten kommen. Prämisse ist, dass beide Vertragsparteien aus Staaten kommen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben. Dabei müssen die Vertragsparteien (also Käufer und Verkäufer) keine eingetragenen Kaufleute sein und müssen lediglich in einem dieser Vertragsstaaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt (oder eine Niederlassung) haben, die Staatsangehörigkeit spielt hier keine Rolle. Liegt keine Auslandsberührung vor (kommen also beide Vertragsparteien aus demselben Staat) so ist die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausgeschlossen, da hier zwangsläufig nationales Recht angewendet werden muss. Im Falle der Nichtanwendbarkeit internationalen Einheitsrechts (z.B. CISG) ist das Kollisionsrecht (Internationales Privatrecht) zu beachten. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wurde bereits von 85 Staaten unterzeichnet (im Prinzip alle führenden Wirtschaftsnationen, darunter beinahe alle europäischen Staaten, beinahe alle amerikanischen Staaten, Russland, China, Japan und Südkorea).


Das UN-Kaufrecht regelt unter anderem die Rechtsbehelfe bei einem Kauf wie z.B. Rücktritt, Kaufpreisminderung und Nacherfüllung. Bei Vertragsverletzungen spielt das Verschulden der jeweiligen Vertragspartei für das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs keine Rolle.


Das UN-Kaufrecht ist folgendermaßen aufgebaut:
Teil I. Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen (Art. 1–13)
Kapitel I. Anwendungsbereich (Art. 1–6)
Kapitel II. Allgemeine Bestimmungen (Art. 7–13)
Auslegung des UN-Kaufrechts (Art. 7)
Formfreiheit von Erklärungen (Art. 11–13)
Teil II. Abschluss des Vertrages (Art. 14–24)
Teil III. Warenkauf (Art. 25–88)
Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen (Art. 25–29)
Kapitel II. Pflichten des Verkäufers (Art. 30–51)
Kapitel III. Pflichten des Käufers (Art. 53–65)
Kapitel IV. Übergang der Gefahr (Art. 66–70)
Kapitel V. Gemeinsame Bestimmungen über die Pflichten des Verkäufers und des Käufers (Art. 71–88)
Teil IV. Schlussbestimmungen (Art. 89–101)


Da das UN-Kaufrecht lediglich aus 101 Artikeln besteht, ist es leicht überschaubar und bietet dabei dennoch eine sichere Grundlage für transnationale Kaufgeschäfte.


Für Südkorea ist das CISG am 01.03.2005 in Kraft getreten und findet somit bei Kaufverträgen z.B. zwischen koreanischen und deutschen Handelspartnern Anwendung. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Anwendung des CISG im jeweiligen Vertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Das UN-Kaufrecht wird zwar im Falle der Unterzeichnung des Übereinkommens (CISG) durch einen Staat in das jeweilige innerstaatliche Recht aufgenommen, dennoch kommt es nicht zwingend zur Anwendung. Die Entscheidung liegt bei den Vertragspartnern, ob auf den vorliegenden Vertrag das UN-Kaufrecht oder das nationale Recht eines der Staaten, in denen die Vertragspartner ansässig sind, angewendet wird. Da in Südkorea grundsätzlich Rechtswahlfreiheit besteht, können die Parteien selbst bestimmen, welche Rechtsordnung auf den jeweiligen Vertrag Anwendung finden soll. Bei der Wahl der anzuwendenden Rechtsordnung ist im Einzelfall der jeweilige Vertrag zu prüfen und abzuwägen, welche Rechtsordnung die größten Vorteile bietet.


Dennoch ist zu beachten, dass in diversen Fällen dennoch ausländische Vorschriften Anwendung finden, auch wenn sich die Vertragsparteien auf eine bestimmte Rechtsordnung einigen. Der Grund hierfür sind bestimmte gesetzliche Vorgaben. Das UN-Kaufrecht kann aufgrund seiner Kürze nicht alles erfassen, bestimmte Bereiche sind demnach im UN-Kaufrecht nicht geregelt, z.B. die Verjährung. In diesem Bereichen sind die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts maßgeblich.



© Christoph Bieramperl (2016)
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