Der Schenkungsvertrag - Vergleich des deutschen und koreanischen Rechts
Schenkungen finden in unserem Leben sehr häufig vor, auch wenn das vielen überhaupt nicht bewusst ist, weil sie in der Regel formlos geschehen. Für die gesetzlichen Regelungen spielt es dabei keine Rolle, ob der Gegenstand der Schenkung von hohem oder niedrigem Wert ist.
Begriff der Schenkung
Deutschland: Eine Schenkung ist gemäß § 516 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Der Zuwendende kann den anderen gemäß § 516 Absatz 2 BGB unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern, wenn die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt ist. Die Schenkung gilt dabei als angenommen, wenn die Frist abgelaufen ist und der andere sie nicht vorher abgelehnt hat.
Südkorea: Es handelt sich gemäß Artikel 554 BGB um eine Schenkung, wenn eine der Parteien seine Absicht zum Ausdruck bringt, sein Eigentum unentgeltlich auf die andere Partei zu übertragen und die andere Partei dem zustimmt.
Ergebnis: Die Vorschrift ist demnach in beiden Ländern im Großen und Ganzen identisch. Jedoch wird im deutschen Gesetz eine Frist genannt. Diese fehlt in den koreanischen Vorschriften.
Widerruf
Deutschland: Zeigt der Beschenkte dem Schenker oder einem Angehörigen groben Undank, so kann die Schenkung gemäß § 530 Absatz 1 BGB widerrufen werden. Der Erbe des Schenkers hat gemäß § 530 Absatz 2 BGB jedoch nur dann ein Widerrufsrecht, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat. Wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Widerrufsrechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist, so ist der Widerruf gemäß § 532 BGB ausgeschlossen. Der Widerruf ist auch nach dem Tod des Beschenkten nicht mehr zulässig.
Südkorea: Ein Schenkungsvertrag, der nicht in Schriftform geschlossen wurde, kann gemäß Artikel 555 BGB von jeder Partei jederzeit widerrufen werden. Hat der Beschenkte eine Straftat gegenüber dem Schenker, dessen Ehepartner oder direkten Verwandten begangen oder der Beschenkte die Pflicht hat, den Schenker zu unterstützen, dieser Pflicht aber nicht nachkommt, so kann der Schenkungsvertrag gemäß Artikel 556 Absatz 1 BGB widerrufen werden. Der Vertrag kann gemäß Artikel 557 BGB ebenfalls widerrufen werden, wenn sich der Vermögensstatus des Schenkers erheblich ändert (negativ) und seine finanzielle Situation durch diesen Schenkungsvertrag gefährdet ist.
Ergebnis: Die Schenkung kann in Deutschland viel leichter widerrufen werden als in Südkorea. In Deutschland reicht für den Widerruf bereits grober Undank aus. In Südkorea muss hingegen bereits z.B. eine Straftat des Beschenkten gegen den Schenkenden vorliegen, damit ein Widerruf möglich ist.
Haftung des Schenkers
Deutschland: Der Schenker haftet gemäß § 523 Absatz 1 BGB grundsätzlich für Rechtsmängel. Verschweigt der Schenker arglistig einen Rechtsmangel, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Auch für Sachmängel kann der Schenker haftbar gemacht werden. Verschweigt der Schenker arglistig einen Sachmangel der verschenkten Sache, so ist er gemäß § 524 Absatz 1 BGB zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Südkorea: Der Schenker haftet gemäß Artikel 559 BGB nicht für Rechts- oder Sachmängel, außer wenn ihm diese bekannt sind und er sie entweder arglistig verschwiegen oder er den Beschenkten einfach nicht darüber informiert hat.
Ergebnis: Die Haftung hängt demnach in Deutschland von der Arglist ab. In Südkorea reicht es bereits aus, wenn der Rechts- oder Sachmangel dem Schenker bekannt ist und dieser den Beschenkten darüber nicht informiert. Der Schenker kann sich in Südkorea also leichter haftbar machen als in Deutschland.
Schenkung unter Auflagen
Deutschland: Eine Schenkung kann gemäß § 525 Absatz 1 BGB auch unter einer Auflage erfolgen. Dabei kann derjenige, der seinerseits geleistet hat, die Vollziehung der Auflage verlangen. Wenn die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse liegt, so kann gemäß § 525 Absatz 2 BGB auch die zuständige Behörde die Vollziehung nach dem Tod des Schenkers verlangen.
Südkorea: Eine Schenkung kann mit Auflagen versehen werden. Ein Schenkungsvertrag für wiederkehrende Leistungen wird gemäß Artikel 560 BGB nichtig, sobald entweder der Schenker oder der Beschenkte stirbt.
Ergebnis: In beiden Ländern kann die Schenkung also unter Auflagen erfolgen.
Fazit: Die Schenkung kann in Deutschland deutlich leichter widerrufen werden, während sich der Schenker in Südkorea leichter haftbar macht. In den anderen Bereichen unterscheiden sich die gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Schenkung kaum.
© Christoph Bieramperl (2016)