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Vorsatz im Strafrecht


in Arbeit

A. Begriff

Gem. § 15 StGB muss die Verwirklichung des gesetzlichen Straftatbestdandes grundsätzlich vorsätzlich erfolgen. Hierbei handelt derjenige vorsätzlich, wer im Zeitpunkt des Versuchsbeginns für möglich hält und zumindestens billigend in Kauf nimmt, dass durch sein Verhalten alle Umstönde des Straftatbstandes sich realisieren. Den TB und die Merkmale des Tatbestandes selbst muss der Täter nicht kennen.

B. Formen

1. Vorsatz 1. Grades

Liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt die Umstände des konkreten Straftatbestand zu verwirklichen. Das Wollen überwegt das Wissen

2. Vorsatz 2. Grades

Liegt vor, wenn der Täter weiss, dass sein Handeln die Verwirklichung eines gesetzlichen Straftatbestandes zur Folge hat.

3. Bedingter Vorsatz

Der Täter hält den Erfolgseintritt für möglich und nimmt diesen billigend in Kauf

4. Abgrenzung bewusste Fahrlässigkeit

Der Täter hält den Erfolgseintritt für möglich, doch vertaut dieser pflichtwidirg darauf, dass der Erfolg ausbleibt.

Quelle: Begriff des Vorsatzes im Rechtslexikon, http://www.jurawiki.de/DefinitionVorsatz


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