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Vorsatz im Strafrecht


A. Begriff

Gem. § 15 StGB muss die Verwirklichung des gesetzlichen Straftatbestdandes grundsätzlich vorsätzlich erfolgen. Hierbei handelt derjenige vorsätzlich, wer im Zeitpunkt des Versuchsbeginns zumindestens billigend in Kauf nimmt, dass durch sein Verhalten alle Umstönde des Straftatbstandes erfüllt werden. Den TB und die Merkmasle des Tatbestandes selbst muss der Täter nicht kennen.

B. Formen

1. Vorsatz 1. Grades

Liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt die Umstände des konkreten Straftatbestand zu verwirklichen. Das Wollen überwegt das Wissen

2. Vorsatz 2. Grades

Liegt vor, wenn der Täter weiss oder sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung eines gesetzlichen Straftatbestandes führt

3. Bedingter Vorsatz

Der Täter erkennt den Erfolgseintritt für möglich und nimmt diesen billigend in Kauf

4. Abgrenzung bewusste Fahrlässigkeit

Der Täter hält den Erfolgseintritt für möglich, doch hofft dieser auf ein Ausbleibn des Erfolges


CategoryStrafrecht
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