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Allgemeines Schadensrecht
Das in §§ 249 ff. BGB geregelte, allgemeine Schadensrecht findet grundsätzlich für alle Arten von Schadensersatzansprüchen Anwendung. Für den Prüfungsaufbau eines zivilrechtlichen Falles ist das Schadensrecht dabei dahingehend zu verstehen, dass nach Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen "dem Grunde nach" oder mit anderen Worten des haftungsbegründenden Tatbestands jeweils die Frage des Anspruchs "dem Umfang nach" zu klären ist (haftungsausfüllender Tatbestand).
Dabei kann das allgemeine Schadensrecht nicht zu einer einzelnen Regel oder Vorschrift reduziert werden. Die Beantwortung der Frage, inwiefern ein dem Grunde nach zustehender Anspruch auch tatsächlich und im konkreten Umfang Zahlungsverpflichtung ergibt, muss sorgfältig in mehreren Schritten erfolgen. In vielen Fällen sind einige dieser - nachstehend genannten - Schritte irrelevant oder unproblematisch. Die Lösung aller wichtigen Fallkonstellationen kann zuverlässig nur dann erfolgen, wenn all diese Punkte beachtet werden.
Folgende Schritte sind bei Ermittlung des konkreten Umfangs eines Schadensersatzanspruchs vorzunehmen - dargestellt in Form der zu beantwortenden Fragen:
- ist beim Anspruchsteller ein Schaden feststellbar? Welchen Umfang hat dieser Schaden? (oder genauer: ist das, was der Anspruchsteller geltend macht, vom Schadensumfang im rechtlichen Sinne erfasst?)
- ist die Art und Weise des Schadensersatzes, wie er geltend gemacht wird, nach §§ 249 ff. BGB auch so vorgesehen? (Naturalrestitution oder Wertausgleich)
- ist der Schaden überhaupt und in diesem konkreten Umfang dem Anspruchsgegner zuzurechnen? (Kausalität, Mitverschulden etc.).
Diese einzelnen Punkte sind nun näher zu erläutern.
A. Schaden
Die Frage, ob ein Schaden vorliegt, wird in allen verfügbaren recht konfus behandelt. Es ist richtig, dass sie mit folgenden Punkten zusammenhängt:
- dem Begriff des Schadens
- der Differenzhypothese (= sog. natürlicher Schaden oder Schaden im natürlichen Sinne)
- dem Schaden im normativen Sinne und damit verbunden mit Berücksichtigung von weitergehenden Nachteilen oder Anrechnung von Vorteilen
Eine lineare Durchprüfung der oben genannten Begriffe nacheinander ergibt allerdings keinen Sinn. Um einen ersatzfähigen Schaden anzunehmen, müssen nicht etwa all diese Punkte vorliegen...
1. Unfreiwillige Einbuße
Es ist vielmehr zunächst nach der Schadensdefinition zu fragen, also der unfreiwilligen Einbuße. Liegt eine solche vor, haben wir es mit einem Schaden zu tun. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn die Anwendung der Differenzhypothese (Differenzmethode) ergibt, dass ein Nachteil zwischen der hypothetischen (wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre) und wirklichen Situation gegeben ist. Aber nicht nur dann - die normative Korrektur des Schadensbegriffs kann sich dahingehend auswirken, dass auch weitergehende Nachteile zu berücksichtigen sind, die an sich kaum etwas mit dem schädigenden Ereignis zu tun haben.
Es ist vielmehr zunächst nach der Schadensdefinition zu fragen, also der unfreiwilligen Einbuße. Liegt eine solche vor, haben wir es mit einem Schaden zu tun. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn die Anwendung der Differenzhypothese (Differenzmethode) ergibt, dass ein Nachteil zwischen der hypothetischen (wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre) und wirklichen Situation gegeben ist. Aber nicht nur dann - die normative Korrektur des Schadensbegriffs kann sich dahingehend auswirken, dass auch weitergehende Nachteile zu berücksichtigen sind, die an sich kaum etwas mit dem schädigenden Ereignis zu tun haben.
Beispiel:
Infolge eines Unfalls an einer Baustelle, bei dem ein Nachbarhaus beschädigt wurde, kommt durch ein Loch in der Wand ein Gegenstand zum Vorschein, der durch die Bauarbeiter anschließend gestohlen wird.
Unter den Begriff einer unfreiwilligen Einbuße fallen grundsätzlich keine Aufwendungen, weil ihr wesentliches Merkmal die Freiwilligkeit ist. Dennoch erkennt die Rechtsprechung in manchen Fallkonstellationen die (nutzlosen) Aufwendungen als Schaden an - sofern sie vom Schutzzweck der den Schadensersatzanspruch begründenden Norm erfasst werden (z. B. negatives Interesse bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen o. ä.). Darüber hinaus können Aufwendungen als Schaden angesehen werden, wenn sie zur Beseitigung der Rechtsgutverletzung getätigt wurden und aus Sicht des Betroffenen für erforderlich gehalten werden durften.
Beispiel:
Eine Mutter bezahlt einen Detektiv, damit dieser den Aufenthaltsort der durch den Vater entführten Kinder ermittelt.
Insgesamt sind also innerhalb der Frage einer Einbuße sowohl die Differenzmethode, wie auch hilfsweise die normative Erweiterung auf weitergehende Nachteile und - in Ausnahmefällen - auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis zu berücksichtigen.
2. Berücksichtigung von Vorteilen
Die normative Korrektur ist nicht nur hinsichtlich der Nachteile, sondern auch in Bezug auf eventuelle Vorteile im Zusammenhang mit dem Schaden zu berücksichtigen. Darin zeigt sich, dass die Frage nach dem "normativen Schaden" in logischer Hinsicht unterschiedliche Folgen für die Fallprüfung hat: die weiter als der "normale" Schaden reichenden Nachteile wurden bereits oben erwähnt. In negativer Hinsicht ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass eventuelle (auch mittelbare) Vorteile aus dem schädigenden Ereignis den Schadensumfang mindern.
Die normative Korrektur ist nicht nur hinsichtlich der Nachteile, sondern auch in Bezug auf eventuelle Vorteile im Zusammenhang mit dem Schaden zu berücksichtigen. Darin zeigt sich, dass die Frage nach dem "normativen Schaden" in logischer Hinsicht unterschiedliche Folgen für die Fallprüfung hat: die weiter als der "normale" Schaden reichenden Nachteile wurden bereits oben erwähnt. In negativer Hinsicht ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass eventuelle (auch mittelbare) Vorteile aus dem schädigenden Ereignis den Schadensumfang mindern.
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