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Allgemeines Schadensrecht


Das in §§ 249 ff. BGB geregelte, allgemeine Schadensrecht findet grundsätzlich für alle Arten von Schadensersatzansprüchen Anwendung. Für den Prüfungsaufbau eines zivilrechtlichen Falles ist das Schadensrecht dabei dahingehend zu verstehen, dass nach Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen "dem Grunde nach" oder mit anderen Worten des haftungsbegründenden Tatbestands jeweils die Frage des Anspruchs "dem Umfang nach" zu klären ist (haftungsausfüllender Tatbestand).

Dabei kann das allgemeine Schadensrecht nicht zu einer einzelnen Regel oder Vorschrift reduziert werden. Die Beantwortung der Frage, inwiefern ein dem Grunde nach zustehender Anspruch auch tatsächlich und im konkreten Umfang Zahlungsverpflichtung ergibt, muss sorgfältig in mehreren Schritten erfolgen. In vielen Fällen sind einige dieser - nachstehend genannten - Schritte irrelevant oder unproblematisch. Die Lösung aller wichtigen Fallkonstellationen kann zuverlässig nur dann erfolgen, wenn all diese Punkte beachtet werden.

Folgende Schritte sind bei Ermittlung des konkreten Umfangs eines Schadensersatzanspruchs vorzunehmen - dargestellt in Form der zu beantwortenden Fragen:
  • ist beim Anspruchsteller ein Schaden feststellbar? Welchen Umfang hat dieser Schaden? (oder genauer: ist das, was der Anspruchsteller geltend macht, vom Schadensumfang im rechtlichen Sinne erfasst?)
  • kürzen eventuelle Vorteile und erweitern weiterreichende Nachteile den Schaden? (oder: sind die Regeln des normativen Schadensbegriffs berücksichtigt?)
  • ist die Art und Weise des Schadensersatzes, wie er geltend gemacht wird, nach §§ 249 ff. BGB auch so vorgesehen? (Naturalrestitution oder Wertausgleich)
  • ist der Schaden überhaupt und in diesem konkreten Umfang dem Anspruchsgegner zuzurechnen? (Kausalität, Mitverschulden etc.)




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