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Gesetzliche Schranken als Berechtigung zur Einstellung von Inhalten


Durch sog. Schrankenregelungen (§§ 44a-60 UrhG) wird das umfassende Eigentumsrecht des Urhebers zugunsten vorrangiger allgemeiner oder privater Interessen an der Nutzung eines Werkes eingeschränkt. Diese Schranken bewirken bei ihrer Inanspruchnahme ein gesetzliches Schuldverhältnis, das zwar auf der einen Seite die Zulässigkeit der Nutzungshandlung selbst von einer Zustimmung des Urhebers unabhängig macht, auf der anderen Seite aber regelmäßig – jedenfalls für die wirtschaftlich interessanten Nutzungshandlungen – eine Vergütungspflicht auslöst.

Abbildung: System der Schrankenregelungen

Allerdings sind nur wenige der gesetzlich vorgesehenen Schranken für eine betriebliche Nutzung, insbesondere für die Nutzung von urheberrechtlichen Werken in einer Cloud, nutzbar. Das zeigt ein Blick auf die Schrankenregelungen, die gerade für die Zwecke der Informationsgesellschaft vom Gesetzgeber geschaffen oder umgestaltet worden sind:
  • § 44a UrhG erlaubt vorübergehende Vervielfältigungen von Werken, soweit diese wirtschaftlich bedeutungslos sind; die Schranke greift vor allem beim Surfen und Streamen (dort allerdings str.) unabhängig von privaten oder gewerblichen Zwecken;
  • § 49 UrhG erlaubt die Erstellung von (auch) digitalen und elektronischen Pressespiegeln gerade für betriebliche Zwecke, ist dann allerdings vergütungspflichtig; da die Art der Verbreitung des Pressespiegels auch digital erfolgen darf, ist eine Einstellung in die unternehmenseigene Cloud zum Abruf durch alle Mitarbeiter zulässig, muss aber durch wirksame (technische) Maßnahmen auf diesen Personenkreis beschränkt werden;
  • § 53 UrhG erlaubt vor allem die Privatkopie sowie sonstige Kopien für den persönlichen Gebrauch; die Nutzung für gewerbliche Zwecke ist ausgeschlossen, so dass eine betriebliche Nutzung über diese Schrankenregelung ausscheidet;
  • §§ 52a, 52b, 53a UrhG erlauben die Nutzung von Werken für E-Learning, elektronische Leseplätze und Kopienversand, allerdings nur für schulische und wissenschaftliche Zwecke, so dass diese Vorschriften selbst für betriebsinterne Ausbildungsprogramme nicht herangezogen werden können; ob die Umgestaltung dieser Schrankenregelungen durch die 2018 in Kraft tretenden §§ 60a ff. UrhG hieran etwas ändern wird, ist unwahrscheinlich.

Abbildung: Schranken für die Informationsgesellschaft


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Autor: Prof. Dr. Ulf Müller

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