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Entstehung der Rechte


Der Kernbegriff des Patentrechts ist damit die Erfindung. Sie wird in der Rechtsprechung des BGH verstanden als „Lehre zum technischen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges“. Aus dieser Definition werden drei Voraussetzungen der Erfindung abgeleitet:
  • Technizität: im Gegensatz zur Entdeckung, die nur die Nutzbarmachung von Naturkräften erfasst, ist bei der Erfindung die menschliche Beherrschung von Naturkräften gefordert;
  • Technische Lehre: eine technische Aufgabe (Problem) wird einer Lösung mit technischen Mitteln zugeführt, so dass die grundlegende Idee zu einer allgemeinen Anwendungsregel wird; daraus leitet sich die weitere Unterscheidung zwischen
    • Sachpatenten, also die Erfindung eines Erzeugnisses, mit dem praktisch die Beherrschung der Naturkräfte möglich ist, und
    • Verfahrenspatenten, also die Erfindung eines Verfahrens, mit dem theoretisch die Beherrschung der Naturkräfte möglich ist und das für verschiedene Erzeugnisse anwendbar ist;
  • Anwendbarkeit: die Erfindung muss auch praktisch umsetzbar sein:
    • ausführbar, d.h. die Anwendungsregel muss praktisch verwirklicht werden können,
    • wiederholbar, d.h. der technische Erfolg darf nicht auf Zufall beruhen,
    • fertige Lösung, d.h. Sachverständige müssen die Regel ausführen oder das Erzeugnis bedienen können,
    • funktionstüchtig, d.h. technische Regel oder Erzeugnis enthalten eine brauchbare Lösung für das technische Problem.

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/RechtderDigitalisierungProdPatREntstehung/RdDAbb74VssErfindung.JPG)
Abbildung: Voraussetzungen einer Erfindung

Die Erfindung muss auch neu gem. § 3 PatG sein. Der absolut-formelle Begriff der Neuheit im Patentrecht (im Gebrauchsmusterrecht abweichend!) setzt voraus, dass die Erfindung nicht bereits zum Stand der Technik gehörte. Neuheitsschädlich sind daher alle technischen Lehren, die bereits irgendwann vor der Patentanmeldung irgendwo und irgendwie (also schriftlich oder mündlich) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Ausgeschlossen sind also nur rein privat geäußerte technischen Lehren.

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/RechtderDigitalisierungProdPatREntstehung/RdDAbb75BegrNeuheitPatentR.JPG)
Abbildung: Begriff der Neuheit im Patentrecht

Knackpunkt für die Anwendbarkeit des Patentrechts auf Entwicklungen durch intelligente IT- und Maschinensysteme wird aber vielmehr das Erfordernis einer erfinderischen Tätigkeit gem. § 4 PatG sein. Entscheidend dafür ist, ob sich die Erfindung für einen Fachmann, d.h. einen Durchschnittsfachmann auf dem betreffenden Gebiet nicht ohne weiteres und in naheliegender Weise aus dem bekannten Stand der Technik ergibt. Dafür wird der Stand der Technik mosaikartig insgesamt betrachtet. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit sind die Überwindung eines allgemeinen technischen Vorurteils, Übertragung von Erkenntnissen aus einem anderen Gebiet der Technik oder die Kombination mehrerer Mittel und Verfahren. Anders als der Begriff der „erfinderischen Tätigkeit“ dies nahelegt, ist für die Beschreibung der erfinderischen Tätigkeit nicht zwangsläufig eine menschliche Tätigkeit erforderlich. Auch ein IT-System könnte – vielleicht sogar besser als ein Mensch – gerade die Anhaltspunkte für erfinderische Tätigkeit erfüllen.

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/RechtderDigitalisierungProdPatREntstehung/RdDAbb76ErfTaetigkeit.JPG)
Abbildung: Erfinderische Tätigkeit


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Autor: Prof. Dr. Ulf Müller
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