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Nutzungsrechte als Berechtigung zur Einstellung von Inhalten


Fremde Inhalte dürfen vor allem dann genutzt werden und damit auch in die Cloud eingestellt werden, soweit entsprechende Nutzungsrechte bestehen. Das Nutzungsrecht ist die Befugnis eines Dritten, ein Werk soweit zu nutzen, wie dies vom Urheber erlaubt wurde. Dabei unterscheidet man weiter das einfache Nutzungsrecht, mit dem das Werk nur einzelner Hinsicht genutzt werden darf, und das ausschließliche Nutzungsrecht, mit dem eine allseitige Nutzung des Werks erlaubt wird.
Das einfache Nutzungsrecht ist eng begrenzt, zumeist in inhaltlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht (s. § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG). Dabei erfolgt die inhaltliche Begrenzung regelmäßig (aber nicht zwingend!) anhand sog. Nutzungsarten. Nutzungsarten sind dabei „jede nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich-technisch selbstständige und abgrenzbare Art und Weise der Verwendung des Werkes“ (BGH GRUR 2010, 62, 63). Der Urheber darf mehrere, auch konkurrierende Nutzungsrechte einräumen (vgl. § 31 Abs. 2 UrhG).
Das ausschließliche Nutzungsrecht kann zwar auch inhaltlich, zeitlich und räumlich beschränkt eingeräumt werden, schließt aber im Umfang seiner Rechtseinräumung jede konkurrierende Nutzung aus, auch diejenige durch den Urheber selbst. Der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts kann damit jedem anderen die Nutzung des Werks verbieten (§ 31 Abs. 3 UrhG). Zudem ist er berechtigt, sog. Unterlizenzen (richtiger: abgeleitete Nutzungsrechte) an Dritte einzuräumen.

Abbildung: Nutzungsrechte

Für die Speicherung und vor allem Bereitstellung von fremden Werken in einer Cloud stellt sich die Frage, ob hierfür ausreichende Nutzungsrechte bestehen. Dabei ist als erstes zu beachten, dass nach dem sog. Zweckübertragungsprinzip (richtiger: Übertragungszweckprinzip) in § 31 Abs. 5 UrhG der Urheber grundsätzlich nur für die Nutzungsarten das Nutzungsrecht eingeräumt hat, die im Vertrag ausdrücklich genannt hat. Eine „ungeschriebene“ oder analoge Anwendung auf andere Nutzungsarten sieht das Gesetz nicht vor. Soweit also bereits ältere Nutzungsrechte für ein Werk bestehen, ist es unwahrscheinlich, dass hierin die Nutzung in einer Cloud erfasst ist. Eine stillschweigende Erweiterung auf die Cloud-Speicherung oder -Bereitstellung kann nicht angenommen werden.

Allerdings kann angesichts der nicht absehbaren technologischen Weiterentwicklungen der Urheber mittlerweile auch Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten einräumen, § 31a UrhG. Es ist also möglich, dass ältere Nutzungsrechtseinräumungen (aber grundsätzlich erst ab dem 01.01.2008; für die Rechtslage bei noch älteren Verträgen s. § 137l UrhG) bereits das Recht zur Cloud-Speicherung und -Bereitstellung von Werken enthalten, obwohl diese konkrete Nutzungsart bei Abschluss der Rechtseinräumung noch gar nicht bekannt war. Hierfür müsste man den Vertrag entsprechend auslegen können. Soweit dies der Fall ist, hätte der Urheber aber Anspruch auf eine angemessene Kompensation (§ 32 UrhG) und ggfs. nachfolgende Erfolgsbeteiligung (§§ 32c i.V.m. 32 UrhG). Cloud Computing wird spätestens seit 2006 als technisch-wirtschaftliche Nutzungsart bekannt gewesen sein.

Voraussetzung wäre aber in beiden Fällen, dass das Cloud-Computing und die damit verbundenen Handlungsweisen überhaupt als eigenständige Nutzungsart anzusehen ist. Fraglich ist, z.B. ob eine Rechtseinräumung für „Multimedia-Verwertung“, „elektronische Verwertung“ oder „digitale Nutzung“ bereits ausreichen könnten. Dies wird überwiegend, aber nicht einhellig abgelehnt. Gefordert wird dagegen eine spezifizierte Beschreibung der Online- oder digitalen Handlungen. Anders dürfte es mit einer Rechtseinräumung für das unternehmenseigene „Intranet“ oder „Netzwerk“ aussehen, weil die technische Umsetzung dieses Netzwerks nicht Inhalt der Rechtseinräumung sein wird. Gerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage gibt es aber bisher nicht.

Abbildung: Einzelheiten zur Nutzungsrechtseinräumung

Besondere Regelungen gelten für Verträge über Software. Für verkörperte Software galt ohnehin schon § 69a Abs. 3 S. 2 UrhG das sog. Erschöpfungsprinzip. Danach sind die Rechte des Urhebers an der Software verbraucht, wenn es erstmalig mit seiner Zustimmung im Gebiet der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gelangt ist. Das wird mit dem ersten legalen Erwerb regelmäßig geschehen. Nach langem Rechtsstreit hat der EuGH entschieden, dass dieses Erschöpfungsprinzip auch für nicht verkörperte, digitale Software und sogar sog. „gebrauchte“ Softwarelizenzen eingreift (EuGH GRUR 2012, 904). Zudem räumt § 69d UrhG dem berechtigten Nutzer von Software besondere Schrankenrechte (vor allem Erstellung einer Sicherungskopie, Beobachtung, Untersuchung, Testung des Programms, Ermittlung der zugrundliegenden Ideen und Grundsätze, also des Algorithmus) ein, die vertraglich auch nicht eingeschränkt werden dürfen (§ 69g UrhG).

Abbildung: Nutzungsrechte bei Software

EuGH, U. v. 03.07.2012, C-128/11
(…) Oracle entwickelt und vertreibt Computersoftware. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesen Programmen. Sie ist außerdem Inhaberin der deutschen Wortmarken und Gemeinschaftswortmarken Oracle, die u.a. für Computersoftware eingetragen sind.
Oracle vertreibt die im Ausgangsverfahren fragliche Software, d.h. Datenbanksoftware, in 85% der Fälle per Download über das Internet. Der Kunde lädt eine Kopie der Software unmittelbar über die Internetseite von Oracle auf seinen Computer herunter. Bei den Programmen handelt es sich um sog. „Client-Server-Software”. Das durch einen Lizenzvertrag gewährte Nutzungsrecht an einem solchen Programm umfasst die Befugnis, die Software dauerhaft auf einem Server zu speichern und einer bestimmten Anzahl von Nutzern dadurch Zugriff zu gewähren, dass sie in den Arbeitsspeicher ihrer Arbeitsplatzrechner geladen wird. Im Rahmen eines Software-Pflegevertrags können aktualisierte Versionen der Software („updates”) und Programme, die der Fehlerbehebung dienen („patches”), über die Internetseite von Oracle heruntergeladen werden. Auf Wunsch des Kunden werden die Programme auch auf CD-ROM oder DVD ausgeliefert.
Oracle bietet für die im Ausgangsverfahren fraglichen Computerprogramme Paketlizenzen für jeweils mindestens 25 Nutzer an. Benötigt ein Unternehmen eine Lizenz für 27 Nutzer, muss es also zwei Lizenzen kaufen. Die Lizenzverträge von Oracle für die im Ausgangsverfahren fraglichen Computerprogramme enthalten unter „Rechtseinräumung” folgende Bestimmung: „Mit der Zahlung für Services haben Sie ausschließlich für Ihre internen Geschäftszwecke ein unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht abtretbares und gebührenfreies Nutzungsrecht für alles, was Oracle entwickelt und Ihnen auf der Grundlage dieses Vertrags überlässt.”
UsedSoft handelt mit gebrauchten Softwarelizenzen, insb. mit den Nutzungslizenzen für die im Ausgangsverfahren fraglichen Computerprogramme von Oracle. UsedSoft erwirbt hierfür bei Kunden von Oracle solche Nutzungslizenzen oder Teile davon, wenn die ursprünglich erworbenen Lizenzen für eine den Bedarf des Ersterwerbers übersteigende Nutzerzahl gelten. Im Oktober 2005 bewarb UsedSoft eine „Oracle Sonderaktion”, bei der sie „bereits benutzte” Lizenzen für die im Ausgangsverfahren fraglichen Computerprogramme von Oracle anbot. Dabei wies sie darauf hin, dass alle Lizenzen in dem Sinne „aktuell” seien, als der vom ursprünglichen Lizenznehmer mit Oracle abgeschlossene Wartungsvertrag noch fortwirke und die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Verkaufs durch ein Notartestat bestätigt werde.
Die Kunden von UsedSoft, die noch nicht im Besitz des betreffenden Computerprogramms von Oracle sind, laden nach dem Erwerb einer solchen gebrauchten Lizenz eine Programmkopie unmittelbar von der Internetseite von Oracle herunter. Kunden, die bereits über das Computerprogramm verfügen und Lizenzen für zusätzliche Nutzer hinzukaufen, veranlasst UsedSoft, das Computerprogramm auf den Arbeitsplatzrechnern dieser Nutzer zu speichern. (…)
Aus den Gründen: (…)
35 Mit seiner zweiten Frage, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob und unter welchen Umständen das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zu einer Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung dieser Kopie in der EU i.S.v. Art. 4 Abs. 2 der RL 2009/24 führen kann.
36 Art. 4 Abs. 2 der RL 2009/24 bestimmt, dass sich mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Union durch den Urheberrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie in der Union erschöpft.
37 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der Inhaber des Urheberrechts, hier Oracle, seinen Kunden in der Union, wenn diese sein Computerprogramm nutzen wollen, eine Kopie davon, die von seiner Internetseite heruntergeladen werden kann, selbst zur Verfügung stellt.
38 Um festzustellen, ob das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens erschöpft ist, ist zunächst zu prüfen, ob die Vertragsbeziehung zwischen dem Rechtsinhaber und seinem Kunden, in deren Rahmen das Herunterladen einer Kopie des betreffenden Computerprogramms stattgefunden hat, als „Erstverkauf einer Programmkopie” i.S.v. Art. 4 Abs. 2 der RL 2009/24 angesehen werden kann.
39 Nach st. Rspr. folgt aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union wie auch aus dem Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (…).
40 Der Wortlaut der RL 2009/24 verweist in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs „Verkauf” in Art. 4 Abs. 2 nicht auf die nationalen Rechtsvorschriften. Dieser Begriff ist daher für die Anwendung dieser RL als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist (…).
41 Diese Schlussfolgerung wird durch Gegenstand und Ziel der RL 2009/24 untermauert. Aus den Erwägungsgründen 4 und 5 dieser RL, die auf Art. 95 EG – dem Art. 114 AEUV entspricht – gestützt ist, geht hervor, dass die RL die Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die das Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf Computerprogramme beeinträchtigen, beseitigen soll. Eine einheitliche Auslegung dieses Begriffs „Verkauf” ist aber erforderlich, um zu vermeiden, dass der den Inhabern des Urheberrechts von der RL gewährte Schutz je nach den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften unterschiedlich ausfällt.
42 Nach einer allgemein anerkannten Definition ist „Verkauf” eine Vereinbarung, nach der eine Person ihre Eigentumsrechte an einem ihr gehörenden körperlichen oder nichtkörperlichen Gegenstand gegen Zahlung eines Entgelts an eine andere Person abtritt. Folglich muss durch das Geschäft, das nach Art. 4 Abs. 2 der RL 2009/24 zu einer Erschöpfung des Rechts auf Verbreitung einer Kopie des Computerprogramms führt, das Eigentum an dieser Kopie übertragen worden sein.
43 Oracle macht geltend, sie verkaufe keine Kopien ihrer im Ausgangsverfahren fraglichen Computerprogramme. Sie stelle ihren Kunden auf ihrer Internetseite gebührenfrei eine Kopie des betreffenden Programms zur Verfügung, die die Kunden herunterladen könnten. Die so heruntergeladene Kopie dürften die Kunden jedoch nur nutzen, wenn sie mit Oracle einen Lizenzvertrag geschlossen hätten. Durch eine solche Lizenz erwürben ihre Kunden ein unbefristetes, nicht ausschließliches und nicht abtretbares Nutzungsrecht am betreffenden Computerprogramm. Weder durch die gebührenfreie Überlassung der Kopie noch durch den Abschluss eines Lizenzvertrags werde das Eigentum an dieser Kopie übertragen.
44 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms und der Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung dieser Kopie ein unteilbares Ganzes bilden. Das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms wäre nämlich sinnlos, wenn diese Kopie von ihrem Besitzer nicht genutzt werden dürfte. Diese beiden Vorgänge sind also im Hinblick auf ihre rechtliche Einordnung in ihrer Gesamtheit zu prüfen (…).
45 Zur Frage, ob in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens durch die fraglichen Geschäfte das Eigentum an der Kopie des Computerprogramms übertragen wird, ist festzustellen, dass aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass der Kunde von Oracle, der die Kopie des betreffenden Computerprogramms herunterlädt und mit Oracle einen Lizenzvertrag über die Nutzung dieser Kopie abschließt, gegen Zahlung eines Entgelts ein unbefristetes Recht zur Nutzung dieser Kopie erhält.
Dadurch, dass Oracle eine Kopie des Computerprogramms zugänglich macht und ein entsprechender Lizenzvertrag abgeschlossen wird, soll diese Kopie für die Kunden von Oracle gegen Zahlung eines Entgelts, das es dem Urheberrechtsinhaber ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, dauerhaft nutzbar gemacht werden.
46 Unter diesen Umständen wird durch die in Rdnr. 44 des vorliegenden Urteils erwähnten, in ihrer Gesamtheit geprüften Geschäfte das Eigentum an der Kopie des betreffenden Computerprogramms übertragen.
47 Insoweit spielt es in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens keine Rolle, ob dem Kunden die Kopie des Computerprogramms vom Rechtsinhaber über das Herunterladen von dessen Internetseite oder über einen materiellen Datenträger wie eine CD-ROM oder DVD zur Verfügung gestellt wird. Selbst wenn der Rechtsinhaber auch in diesem letztgenannten Fall das Recht des Kunden, die Kopie des gelieferten Computerprogramms zu nutzen, formell von dem Geschäft trennt, das darin besteht, die Kopie dieses Programms auf einem materiellen Datenträger an den Kunden zu übertragen, bleiben für den Erwerber aus den in Rdnr. 44 des vorliegenden Urteils genannten Gründen das Geschäft, das im Heraufladen einer Kopie des Computerprogramms vom Datenträger besteht, und das Geschäft, das im Abschluss eines Lizenzvertrags besteht, untrennbar miteinander verbunden. Da der Erwerber, der eine Kopie des Computerprogramms von einem materiellen Datenträger wie einer CD-ROM oder DVD herauflädt und für diese Kopie einen entsprechenden Lizenzvertrag schließt, das Recht erhält, sie gegen Zahlung eines Entgelts unbefristet zu nutzen, ist davon auszugehen, dass durch diese beiden Geschäfte, wenn eine Kopie des betreffenden Computerprogramms auf einem materiellen Datenträger wie einer CD-ROM oder DVD zur Verfügung gestellt wird, ebenfalls das Eigentum an dieser Kopie übertragen wird.
48 Demnach ist anzunehmen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die mit dem Abschluss eines Lizenzvertrags einhergehende Übertragung einer Kopie eines Computerprogramms an einen Kunden durch den Urheberrechtsinhaber einen „Erstverkauf einer Programmkopie” i.S.v. Art. 4 Abs. 2 der RL 2009/24 darstellt. (…)
59 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der RL 2009/24 sowohl körperliche als auch nichtkörperliche Programmkopien und somit auch Kopien von Computerprogrammen betrifft, die bei ihrem Erstverkauf aus dem Internet auf den Computer des Ersterwerbers heruntergeladen wurden. (…),
abgedruckt in MMR 2012, 586
Der Volltext kann auch beispielhaft hier [externer Link] nachgelesen werden.

Von diesen gesetzlichen Regelungen zum Softwareschutz wird aber regelmäßig nur bei sog. Individualsoftware umfassend Gebrauch gemacht, d.h. Software, die für die speziellen Bedürfnisse des Kunden angefertigt wird. Bei vernetzten IT- und Maschinensystemen wird häufig solche Individualsoftware eingesetzt werden. Bei Individualsoftware ist vom Besteller darauf zu achten, dass er sich – schon aufgrund der hohen Vergütung – ein umfassendes Nutzungsrecht einräumen lässt, insbesondere für die Cloud-Nutzung. Angesichts der individuellen Ausrichtung der Software für ein Firmennetzwerk wird das aber regelmäßig inbegriffen sein.

Daneben kommt vielfach Standardsoftware zum Einsatz, bei der nur ein einfaches Nutzungsrecht vom Hersteller der Software eingeräumt wird. Hier ist vor allem auf den Umfang der Rechtseinräumung zu achten, also ob auch gerade die Nutzung der Software in der Cloud erfasst ist. Soweit es sich um sog. Freeware handelt, sind die rechtlichen Regelungen zu Computerprogrammen zu beachten; es entfällt allein der Vergütungsanspruch des Herstellers.

Beim Software-Service, der gerade bei Inanspruchnahme öffentlicher Clouds Teil der Dienstleistungen des jeweiligen Providers ist, verbleibt das Eigentumsrecht an der Software vollständig beim Anbieter bzw. Provider. Dies ist vor allem beim Application Service Providing (ASP) der Fall.

Bei Open Source oder freier Software verzichtet der Urheber auf die Geltendmachung der Urheberrechte. Sie kann daher auch in eine Cloud zur unternehmensweiten Nutzung eingestellt werden, es sei denn, der Urheber hat genau das in der sog. General Public Licence (GPL) untersagt.

Abbildung: Differenzierung von Softwarearten


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Autor: Prof. Dr. Ulf Müller
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