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Prüfungsaufbau zu § 823 Abs. 1 BGB

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A. Haftungsbegründende Kausalität

Eine genaue Definition zu diesem Thema finden Sie hier.

1. Äquivalente Kausalität

Die Äquivalenztheorie oder auch Bedingungstheorie ist ein wesentliches Bemssungskreterium für die kausale Zusammengehörigkeit einer Tathandlung und dem Taterfolg. Häufig ist auch von der lateinischen Bezeichnung, der „condicio sine qua non“ - Formel die rede.
Ursächlich ist, laut der Äquivalenztheorie die Tathandlung immer dann, wenn das Verhalten des Schädigers nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass damit der konkrete Taterfolg in Gestalt des eingetretenen Schaden entfällt. Liegt dies vor, wird ein Ursachenzusammenhang zwischen der eingetretenen Rechtsgutverletzung und dem entstandenen Schaden angenommen.
Um den Ursachenzusammenhang feststellen zu können, muss die pflichtwidrige Handlung hinweggedacht, aber nicht eine andere hinzugedacht werden.
Man sollte sich bei der Prüfung der Kausalität also nachstehende Frage stellen: Denke ich mir die Tathandlung weg, tritt der Erfolg dann trotzdem ein? Ist dies nicht der Fall, ist nach der Äquivalenztheorie die Kausalität zu bajahen. (1), (2)


2. Adäquate Kausalität

In erster Linie korrigiert bzw. konkretisiert die Adäquanztheorie die, zu weit gefasste, Äquivalenzthorie.
Eine bestehende Schadensersatzpflicht wird gemäß der Äquivalenztheorie insofern eingeschränkt, dass durch die Anwendung bestimmter Kriterien eine Grenze gezogen wird. Bis zu dieser Grenze sind dem Schädiger die Folgen seines aktivien Tuns oder Unterlassens zuzurechnen. Ein Ursachenzusammenhang zwischen der eingetretenen Rechtsgutverletzung und dem entstandenen Schaden wird bei Anwendung der Adäquanztheorie nur bejaht, wenn das Verhalten des Schädigers im allgemeinen und nicht nur unter besonderen, eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge ganz außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Erfolges in Gestalt des eingetretenen Schadens geeignet war. Positiv formuliert drückt diese Theorie aus, dass das Ereignis allgemein geeignet sein muss, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder zumindest die Wahrscheinlichkeit für den Erfolgseintritt wesentlich zu erhöhen. Unter negativer Formulierung besagt diese Theorie, dass solche Bedingungen ausscheiden, die ihrer Natur nach für die Entstehung des Schadens gleichgültig sind und nur durch eine Verkettung außergewöhnlicher Umstände den Erfolg herbeigeführt haben.
Kurz gesagt, es wird geprüft ob der Erfolg unter allgemeinen menschlichen Lebenserfahrungen auch eingetreten wäre.(1), (2)


3. Schutzzweck der Norm

Die Adäquanztheorie wurde durch ein weiteres Kriterium der Haftungsbegrenzung ergänzt, weil die auf Wahrscheinlichkeitsbetrachtung ausgerichtete Adäqunztheorie nicht allein in der Lage ist, die zurechenbaren Schadensfolgen sachgerecht zu begrenzen.
Nach der „Schutzzwecklehre“ besteht eine Schadensersatzpflicht nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt. Hierbei muss es sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Außerdem muss der entstandene Nachteil im inneren Zusammenhang zu der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen, eine bloß zufällige äußere Verbindung ist nicht ausreichend. (1)



(1) Martis, Unerlaubte Handlungen, 177, 182
(2) http://gesetze-und-rechte.de/kausalitaetstheorien-und-objektive-zurechnung/
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