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Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung
allg. Informationen
A. Allgemeines
Dieses Prinzip ist in Art. 5 EUV niedergeschrieben.
Ausgangspunkt für diese Regelung war die Schaffung einer supranationalen Organisation, deren Recht für die Mitgliedsstaaten und deren Körperschaften unmittelbar anwendbar und verbindlich ist. Gleichwohl sollte es auch durch diese Regelung verhindert werden, dass hier ein Hoheitsträger, der mit einer sog. Allzuständigkeit (Kompetenz-Kompetenz) ausgestattet ist, geschaffen wird. Daraus ergibt sich das diese Regelung wie folgt zu verstehen ist, die Union darf nur innerhalb der Hoheitsrechte tätig werden, die ihr durch die Mitgliedsstaaten übertragen wurden. Dieses vermittelte Verständnis führt dazu, dass weder der EUV noch der AEUV keine Normen enthält, welche der Union eine generelle Befugnis zum Erlass entsprechender Maßnahmen einräumen würden.
B. Anwendungsbereich
Das o.g. Prinzip ist in zweierlei Hinsicht anwendbar. Zum einem im Verhältnis zwischen den Mitgliedsstaaten und der Union, hier spricht man von der sog. begrenzten Verbandskompetenz. Zum anderen ist dieses Prinzip aber auch für die Organe der Union anwendbar vgl. Art. 13 EUV, hier spricht man von der sog. begrenzten Organkompetenz.
C. Wirkung und Rechtsfolgen
Abschließend sollen die Folgen und die Wirkungen von diesem Prinzip aufgezeigt werden. Anfangs ist zu erwähnen, dass die Organe der Union und die Union an sich, für ihr Tätigwerden, grundsätzlich einer Ermächtigungsgrundlage aus dem EUV oder dem AEUV bedürfen. Dieser Rechtsnachweis muss entweder ausdrücklich oder im Wege der Auslegung den Verträgen zu entnehmen sein bzw. sich aus diesen ergeben.
Dieser Grundsatz ist vor allen in den folgenden beiden Bereichen von enormer Bedeutung. Der erste Bereich betrifft die Frage, inwieweit die Organe eine Wahlmöglichkeit, bei der Art der Rechtsakte haben, wenn diese durch die Einzelermächtigung vorgeben wurde, hierzu kann gesagt werden, dass die Organe dann den jeweiligen Rechtsakt zu nehmen haben, der durch die Einzelermächtigung vorgegeben ist. Demgegenüber geht es im zweiten Bereich um die Frage, welches Verfahren zum Erlass eines Rechtsaktes durch die EU-Organe eingeschlagen werden soll. Auch hier kann man wieder sagen, dass, wenn EUV und sowohl AEUV verfahrensrechtliche Regelungen enthalten, sind diese für die Organe maßgebend. Weiterhin folgt für die genannten Bereiche, wenn die Zuständigkeit der Union sich für den Erlass von Rechtsakten auf mehere Ermächtiugnsgrundlagen stützen lässt, dann sind diese komulativ zu prüfen. Grds. ist für diese Fälle ebenso eine Doppel-bzw. Mehrfachabstützung möglich. Eine Ausnahme besteht in den Fällen, in denen die vorgesehen Ermächtigungsgrundlagen unterschiedliche Rechtssetzungsverfahren vorsehen. In diesen Fällen kommt es dann auf obj. gerichtliche nachprüfbare Umstände an, sodass eine subjektive Wertung der Rechtslage in diesen Fällen wohl eher auszuschließen ist. Daneben ist aber auch auf den Inhalt der Regelung aund deren Kern abzustellen.
Abschließend ist noch zu erwähnen, dass dieses Prinzip auf die Abgrenzung der Unionskompetenzen und den verbleibenden Kompetenzen der Mitgliedsstaaten abzielt. Sinn und Zweck dieses Prinzip ist es auf der einen Seite die Mitgliedsstaaten vor einem sog. Souverenitätsverlust zu schützen aber auch Aufgabenbereiche der Unionsorgane gegeneinander abzugrenzen und sichert diesbezüglich ein "institutionelles Gleichgewicht". Fortlaufend dient dieses Prinzip aber auch dazu, dass der EuGH eine rechtlich effektive Kontrolle der Tätigkeiten der Unionsorgane durchführen kann. Folgerichtig enthält dieses Prinzip somit einige Gesichtspunkte aus dem innerstaatlichen Rechtsstaatsprinzip.
Diese sind folgende:
- Gewaltenteilung
- Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
- Verbehalt des Gesetzes
Nun ist es aber so, dass man das Rechtsstaatsprinzip nicht einfach so auf die Unionsebene übertragen kann, denn der EU kommt kein Staatencharakter zu. Sondern es handelt sich bei der Union um einer "rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichtete Rechtsgemeinschaft". ( Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit) vgl. Art. 2 EUV.
vgl. dazu: Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht S. 75-77
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