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Offshore-Windernergieanlage

Offshore Windanlagen sind gemäß § 3 Nr. 9 EEG Windenergieanlagen, die auf See in einer Entfernung von mindestes drei Seemeilen (5,56 km) gemessen von der Küstenlinie aus seewärts errichtet worden sind.

An diese Differenzierung wird im Rahmen der Genehmigung nicht angeknüpft. Bei der Genehmigung wird zwischen Vorhaben im Bereich der 12 - Seemeilen - Zone und der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) unterschieden. [1]


[1] Fellenberg/Schiller, in Gerstner, Grundzüge des Rechts der Erneuerbaren Energien, S. 117 (Rn. 152 ff.).

CategoryEnergierechtLexikon
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