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Verfahren der Ausweisung in Sachsen

Projekt Nationalparkrecht

Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) stellt die Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Nationalparks in Sachsen dar. Nationalparks können hier durch Rechtsverordnung ausgewiesen werden. Beim Verfahren ist zu beachten, dass vor dem Erlass einer Rechtsverordnung der Verordnungsentwurf mit einer Übersichtskarte den Behörden, öffentlichen Planungsträgern, berufsständigen Interessenvertretungen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, die landesweit tätig und strukturiert sind, und Gemeinden, deren Belange berührt werden können, sowie den anerkannten Naturschutzvereinigungen zur Stellungnahme zuzuleiten ist. Entsprechendes gilt für die Aufhebung oder wesentliche Änderung einer Rechtsverordnung. Den Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden; diese beträgt in der Regel sechs Wochen. Äußern sie sich nicht fristgemäß, kann davon ausgegangen werden, dass die wahrzunehmenden Belange durch die Rechtsverordnung nicht berührt werden. Gleichzeitig oder im Anschluss an dieses Verfahren hat die zuständige Naturschutzbehörde den Verordnungsentwurf mit den dazugehörigen Karten einen Monat lang öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgt bei den für das von der Rechtsverordnung betroffene Gebiet zuständigen unteren Naturschutzbehörden während deren Sprechzeiten zur Einsichtnahme für jedermann. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der unteren Naturschutzbehörde vorgebracht werden können. Grundstückseigentümern und, soweit bekannt, sonstigen Nutzungsberechtigten ist dieser Hinweis schriftlich zu erteilen. Von dem schriftlichen Hinweis nach kann jedoch abgesehen werden, wenn es sich um mehr als 5 Betroffene handelt. In Sachsen gibt es derzeit den Nationalpark Sächsische Schweiz.

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen

Nationalparkverordnung Sächsische Schweiz

Allgemeine VoraussetzungenZuständigkeit für AusweisungZuständigkeit für AufgabenVerfahrenFormBeteiligung
§ 24 BNatSchG§§ 13, 48 Abs. 2 Nr. 2 SächsNatSchG§§ 46, 47 SächsNatSchG§§ 13 Abs. 1, 20 SächsNatSchG§ 13 Abs. 1 SächsNatSchG§§ 20, 33 SächsNatSchG


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