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Mitverschulden im Schadensersatzrecht
Mitverschulden im Schadensersatzrecht
Das Mitverschulden wird in § 254 BGB geregelt. Unter Mitverschulden versteht man ein mitwirkendes Verursachen des Geschädigten bei der Entstehung eines Schadens.
Durch Mitverschulden wird die Pflicht des anderen zum Schadensersatz nicht ausgeschlossen, vielmehr hängt die Ersatzpflicht und ihr Umfang von dem Grad der Verursachung und des Verschuldens des Schadens durch den einen oder den anderen Teil (§ 254 BGB) ab.
Das Mitverschulden ist ein Haftungsausschlussgrund und kann sowohl bei der Schadensentstehung als auch bei der Schadensminderungsobliegenheit, also im Nachgang einer Schädigung zu berücksichtigen sein.
Mitverschulden ist keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern wird vor allem bei der Prüfung des § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht) angewendet. Im Folgenden ist ein möglicher Prüfungsaufbau des Mitverschuldens im Schadensersatzrecht erläutert.
Hat man dem Grunde nach einen Anspruch aus § 823 I BGB bejaht, ist nun der Umfang zu prüfen. Bei der Frage wem der Schaden zurechenbar ist, kann das Mitverschulden berücksichtigt werden.
Beachte für den Prüfungsaufbau:
Das Mitverschulden führt zur Kürzung eines bereits bestehenden Anspruchs und ist daher erst am Ende eines Schadesersatz zu untersuchen. Das Mitverschulden des Gläubigers ist kein Element der Verschuldensprüfung des Schadensersatzanspruches.
Prüfungsschema Mitverschulden gemäß § 254 BGB
1. Zurechenbares Mitverschulden
1.1 Mitverschulden des Geschädigten
a) Verschuldensfähigkeit (kein Ausschluss nach §§ 827, 828 BGB)
b) Mitverursachung (Tatbestand mit Herbeigeführt, Warnpflicht missachtet, Abwendung/ Minderung unterlassen)
c) Schuldhaft (eigenverantwortliche Sorgfaltspflicht, wurde außer Acht gelassen)
1.2 Mitverschulden eines Dritten
a) Mitverursachung (Tatbestand mit herbeigeführt, Warnpflicht missachtet, Abwendung/ Minderung unterlassen)
b) Schuldhaft (Vorsatz, Fahrlässigkeit)
c) Zurechenbar (gemäß §§ 846, 254 Abs. 2 BGB)
2. Umfang der Ersatzpflicht korrigiert
Es ist regelmäßig eine Einzelfallbetrachtung notwendig um die Aufteilung der Ersatzpflicht festzulegen. Im Regelfall ist der Schaden zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten zu teilen. Falls das Verschulden eines Teils erheblich überwiegt, kann dieser allein zum Schadensersatz verpflichtet sein. Für typische Schadenssituationen (z.B.: Verkehrsunfälle) gibt es sogenannte Quotentabellen in der Praxis.
Beispiel: