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Der Fall 2 Netzanschluss Waldhütte



Frage 1:

Kann A von EV verlangen, dass er an das Stromnetz mit einer speziell zur Waldhütte zu bauenden Stromleitung angeschlossen wird?



A. AGL

Anspruch auf Netzanschluss gem. § 18 EnWG
A könnte einen Anspruch auf Netzanschluss gem. 18 EnWG gegen EV haben.

1. Dem Grunde nach:

a. ist § 18 EnWG anwendbar:

  • Anwendungsbereich des EnWG (+)
  • kein Ausnahme gem. § 110 Abs. 1 EnWG (+)

b. ein Fall der allg. Anschlusspflicht:

  • Netz der allg. Versorgung (+)
  • Niederspannung / Niederdruck (+)
  • keine Selbst- / Drittversorgung i. S. v. § 18 Abs. 2 EnWG (+)

c. Berechtigter- Letztverbraucher i.S.d. § 3 Nr. 25 EnWG:

  • Anspruchsberechtigter = Letztverbraucher, hier gegeben, A ist Letztverbraucher i. S. v. § 3 Nr. 25 EnWG (+)

d. Verpflichtender gem. § 18 EnWG

  • nur der Betreiber hier N (+)
  • von Energieversorgungsnetze nach § 3 Nr. 16 EnWG (+)
  • diese müssen der allg. Versorgung dienen i.S.d § 3 Nr. 17 EnWG (+)
  • Niederspannung / Niederdruck (+)

e. keine Verweigerungsgründe (+)

  • Unzumutbarkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 2 EnWG (-)
Eine Unzumutbarkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der EV die Kosten für den Netzanschluss gem. den Vorschriften der NAV auf den A abwälzt.
  • des Anschlusses oder seiner Nutzung nach § 18 Abs. 2 EnWG (-)
unverhältnismäßigen Aufwand für die spätere Wartung des Anschlusses geht aus dem Sachverhalt nicht hervor.
  • in wirtschaftlicher Hinsicht § 18 Abs. 1 Satz 2 EnWG (-)
Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der §§ 9 und 11 NAV (Baukostenzuschuss) nicht gegeben.

f. Ergebnis

- A hat gegen EV jedenfalls dem Grunde nach einen Anspruch auf Netzanschluss gem. (die Zeichen sind keine funktionierende Verlinkung zu Gesetzestexten).


Frage 2:

Welche Art von Anschluss kann A verlangen?


  • Aus § 18 Abs. 1 EnWG resultiert ein Anspruch ausschließlich auf Netzanschluss im Bereich der Niederspannungs- bzw. Niederdrucknetz.
  • Anspruchsgrundlagen für andere Spannungsebenen wie beispielsweise Hochspannung oder Höchstspannung ergeben sich aus § 17 EnWG.












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