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Der Fall 2 Netzanschluss Waldhütte
Frage 1:
Kann A von EV verlangen, dass er an das Stromnetz mit einer speziell zur Waldhütte zu bauenden Stromleitung angeschlossen wird?
A. AGL
Anspruch auf Netzanschluss gem. § 18 EnWG
A könnte einen Anspruch auf Netzanschluss gem. 18 EnWG gegen EV haben.
1. Dem Grunde nach:
a. ist § 18 EnWG anwendbar:
- Anwendungsbereich des EnWG (+)
- kein Ausnahme gem. § 110 Abs. 1 EnWG (+)
b. ein Fall der allg. Anschlusspflicht:
- Netz der allg. Versorgung (+)
- Niederspannung / Niederdruck (+)
- keine Selbst- / Drittversorgung i. S. v. § 18 Abs. 2 EnWG (+)
c. Berechtigter- Letztverbraucher i.S.d. § 3 Nr. 25 EnWG:
- Anspruchsberechtigter = Letztverbraucher, hier gegeben, A ist Letztverbraucher i. S. v. § 3 Nr. 25 EnWG (+)
d. Verpflichtender gem. § 18 EnWG
- nur der Betreiber hier N (+)
- von Energieversorgungsnetze nach § 3 Nr. 16 EnWG (+)
- diese müssen der allg. Versorgung dienen i.S.d § 3 Nr. 17 EnWG (+)
- Niederspannung / Niederdruck (+)
e. keine Verweigerungsgründe (+)
- Unzumutbarkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 2 EnWG (-)
Eine Unzumutbarkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der EV die Kosten für den Netzanschluss gem. den Vorschriften der NAV auf den A abwälzt.
- des Anschlusses oder seiner Nutzung nach § 18 Abs. 2 EnWG (-)
unverhältnismäßigen Aufwand für die spätere Wartung des Anschlusses geht aus dem Sachverhalt nicht hervor.
- in wirtschaftlicher Hinsicht § 18 Abs. 1 Satz 2 EnWG (-)
Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der §§ 9 und 11 NAV (Baukostenzuschuss) nicht gegeben.
f. Ergebnis
- A hat gegen EV jedenfalls dem Grunde nach einen Anspruch auf Netzanschluss gem. (die Zeichen sind keine funktionierende Verlinkung zu Gesetzestexten).
Frage 2:
Welche Art von Anschluss kann A verlangen?
- Aus § 18 Abs. 1 EnWG}} resultiert ein Anspruch ausschließlich auf Netzanschluss im Bereich der Niederspannungs- bzw. Niederdrucknetz.