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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Lösung zur 1. Frage: Ver...
1. kein Verstoß gegen buchh...
a. § 6a,b EnWG sind anwendb...
b. Vorgaben nach § 6b EnWG ...
2. kein Verstoß gegen das i...
a. Anwendbarkeit von §§ 6a,...
b. Vorgaben nach § 6a EnWG ...
3. kein Verstoß gegen recht...
4. kein Verstoß gegen organ...
a. §§ 7,7a EnWG anwendbar
b. Vorgaben nach § 7a EnWG ...
B. Lösung zur 2. Frage: Rec...
1. Ermächtiogungsgrundlage
2. formelle Rechtmäßigkeit
1. kein Verstoß gegen buchh...
a. § 6a,b EnWG sind anwendb...
b. Vorgaben nach § 6b EnWG ...
2. kein Verstoß gegen das i...
a. Anwendbarkeit von §§ 6a,...
b. Vorgaben nach § 6a EnWG ...
3. kein Verstoß gegen recht...
4. kein Verstoß gegen organ...
a. §§ 7,7a EnWG anwendbar
b. Vorgaben nach § 7a EnWG ...
B. Lösung zur 2. Frage: Rec...
1. Ermächtiogungsgrundlage
2. formelle Rechtmäßigkeit
Klausurfall zum Unbundling
A. Lösung zur 1. Frage: Vereinbarkeit mit deutschen Recht, insb. Verstoß gegen Unbundling
Die Organisation im Konzern (ED und EDN) könnte mit deutschen Recht vereinbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn nicht gegen die Vorschriften des Unbundling nach §§ 6 ff. EnWG verstoßen wurde.
1. kein Verstoß gegen buchhalterisches Unbundling
Der Konzern könnte im konkreten Fall gegen das buchhalterische Unbundling gem. § 6a, b EnWG nicht verstoßen haben. Dies ist dann der Fall, wenn:
- § 6a,b EnWG anwendbar sind
- Vorgaben nach § 6b EnWG sind erfüllt
a. § 6a,b EnWG sind anwendbar
Im vorliegenden Fall könnten die Vorschriften über das buchhalterische Unbundling für den Konzern anwendbar sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn es sich bei ED und EDN um einen integriten Verteilnetzbetreiber handelt.
Im konkreten Fall könnte es sich um eine integrierten Verteilnetzbetreiber handedln. Dies ist dann der fall, wenn ED ein vertikal, intergrietes Energieversorgungsunternehmen nach § 3 Nr. 38 EnWG ist und dieses einen Verteilnetzbetreibe rin seiner Struktur hat.
Im konkreten Fall könnte Ed ein vertikal, integrietes Energieversorgungsunternehmen i. S. v. § 3 Nr. 38 EnWG sein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich hierbei um ein Untenrehmen handelt, welches in einem Tätigkeitsbereich nach § 3 Nr. 38 EnWG tätig ist. Nach dem Sachverhalt handelt es sich um die ED-GmbH.Des weitern kölnnte die Ed- GmbH im vorliegenden Fall in einem Tätigkeitsbereich nach § 3 Nr. 38 EnWG tätig sein. Dies ist dann der Fall, wenn dies im Elektrizitätsbereich entweder die Übertragung ode rVerteilung und die Erzeugung oder den Verrieb.
Die ED übernimmt im ahr 2011 auch mehere Netze in der Region, in werlcher sie auch ihre Kraftwerke betreibt. ED versorgt Hausahlts- und Industriekunden.
Demzufolge sind die Vorschriften über das buchhalterische Unbundling gem. § 6a,b EnWG anzuwenden.
b. Vorgaben nach § 6b EnWG sind erfüllt
Des Weiteren köpnnte der Konzern die Vorgaben an das buchhalterische Unbundling gem. § 6 b EnWG erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn diese einen Jahresabschluss entsprechend den Vorschrifte für die Kapitalgesellschaften aufstellen, die Konten gem. § 6b Abs. 3 EnWG getrennt geführt werden, der Jahreabschluss erfüllt die Anforderungen de rqualifizierten Abschlussprüfung nach § 6 V-VII EnWG, sonstige Anforderungen der Regulierungsbehörde werden im Hinblick auf das buchhalterische Unbundling erfüllt und die Prüfungsfrist gem. § 6b IV EnWG wurde beachtet.
Die Finanzen beider Gesellschaften werden noch vor der Ausgliederung kommplett getrennt.
Demzufolge wurden die vorgaben nach § 6b EnWG vom Konzern hinsichtlich des buchhalterischen Unbundlings erfüllt.
Zwischenergebnis: Es liegt kein Verstoß gegen das buchhalterische Unbundling gem. §§ 6a, b EnWG vor.
2. kein Verstoß gegen das informationelle Unbundling
Des Weiteren könnte der Konzern im vorliegenden Fall nicht gegen das informationelle Unbundling gem. §§ 6a,b EnWG verstoßen haben. dies ist dann der Fall, wenn:
- §§ 6a, b EnWG anwendbar sind
- Vorgaben nach § 6a EnWG sind erfüllt
a. Anwendbarkeit von §§ 6a,b EnWG
Hinischtlich der Anwendbarkeit kann an dieser Stelle nach oben verwiesen werden.
b. Vorgaben nach § 6a EnWG erfüllt
Im konkreten Fall könnt der Konzern durch seine Maßnahmen die vorgaben für die informationelle Entflechtung gem. § 6 a EnWG erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn keine wirtschaftlichen, semsiblen Inforamtionen weitergegeben werden und die Offenlegung von Netzinformationen diskriminierungsfrei errfolgt.
Im Sachverhalt sind keine anhaltspunkte füpr einen Verstoß ersichtlich, sofern zwischen den Gesellschaften keine Informationen i.S.d. § 6a EnWG fließen.
Zwischenergebnis: Seitens Ed liegt kein Verstoß gegen das informationelle unbungling gem. §§ 6a,b EnWG vor.
3. kein Verstoß gegen rechtliches Unbundling nach § 7,7a EnWG
Des Weiteren könnte ED nicht gegen das rechtliche _Unbundling verstoßen haben. Dies ist dann der fall, wenn §§ 7,7a EnWG anwendbar sind und der Netzbetrieb rechtlich selbstständig ist.
Im konkreten Fall könnten die Regelungen der §§ 7, 7a EnWG für den Ed anwednbar sein. dies ist dann der Fall, wenn ED ein vertikal, integrietes Energieversorgungsunternehmen i.S.d. § 3 Nr. 38 EnWG ist und mehr als 100.000 Kunden nach § 7a Abs. 7 EnWG an das Netz angeschlossen sind. Wie bereits oben geprüft handelt es sich bei ED um ein vertikal, integreite sEnergieversorgungsuntenrehmen, welches nach dem Sachverhalt 300000 Kunden versorgt. EF-ED- GmbH trennt den Netzbetrieb von der Erzeugungstätgikeit in die EF-DE-Netz GmbH.
Zwischenergebnis: Kein verstioß gegen rechtliches Unbundling seitens ED gegeben.
4. kein Verstoß gegen organisatorisches Unbundling nach § 7, 7a EnWG
Weiterhin könnte ED nicht gegen das organisatorishce unbundling gem. §§ 7,7a EnWG verstoßen. Dies ist dann der Fall, wenn:
- §§ 7,7a EnWG anwendbar
- Vorgaben nach § 7a EnWG sind erfüllt
a. §§ 7,7a EnWG anwendbar
Hinsichtlich der anwednbarkeit siehe beim rechtlichen Unbundling.
b. Vorgaben nach § 7a EnWG sind erfüllt
Zudem könnte Ed die vorgaben gem. § 7a EnWG erfüllen. dies ist dann der Fall, wenn ED die personellen Anfiorderungen nach § 7 Abs. 2 EnWG erfüllt, die Leitung beruflich unabhängig ist, Entscheidungsbefugnisse gesichert wurden, ein Gleichstellungsprogram festgelegt wurde und die sonstigen Anforderungen erfüllt sind
Weiterhin könnten die Vorgaben nach § 7a Abs. 2 EnWG im vorliegenden Fall erfüllt sin. Dies ist dann der Feine Person mit Leitungsuafgaben Fall, wenn eine person mit Leitungsaufgaben betraut ist oder Letztentscheidungsbefugnisse besitzen, die für die Gewährleistung erine sdisdkriminierungsfreien Netzbetriueb entscheidend sind, diese angehörige der betrieblichen Einrichtugn des Verteilernetzbetreibers ist und nicht Angehörige einer betrieblichen Einrichtung des vertikal, integrieten Energieversorgungsunternhem. Der neue Geschäftsführer der EDN erhält einen Vertrag, in dem klar geregelt ist, dass er ausschließlich und allein für den Erfolg des Netzbetriebes verantwortlich ist; die parallel zum Geschäftsführervertrag unterzeichnete Zielvereinbarung sieht vor, dass er für die
Gewinnung von Netzkunden und für effizienten Netzbetrieb einen jährlichen Bonus in
genauer bestimmter Höhe erhält.
Dennoch könnte problematisch sein, ob der Geschäftsführer der EDN niccht Angehöriger des vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen ist. im Übrigen bleibt er Leiter der Abteilung „Beteiligungen“ in
der ED,
Demzufolge sind die personellen Anforderungen nach § 7a Abs. 2 EnWG nicht erfüllt. Folglich sind die Vorgaben von § 7a EnWG nicht gegeben.
Zwischenergebnis: Es liegt seitens ED ein Verstoß gegen das organisatorische Unbundling gem. § 7, 7a EnWG vor.
Ergebnis zu 1: Die Organisation de sKonzern ist mit dem deutschen Recht nicht vereinbar.
B. Lösung zur 2. Frage: Rechtmäßigkeit des Vorgehens
Das Vorgehen der Behörde könnte rechtmäßig sein. Dies ist dann der Fall, wenn:
- eine Ermächtigungsgrundlage vorliegt
- formelle Rechtmäßigkeit gegeben
- materielle Rechtmäßigkeit gegeben
1. Ermächtiogungsgrundlage
Im konkreten Fall könnte § 65 abs. 2 EnWG füpr das vorgehen der Behörde als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommen. Dies ist dann der fall, wenn die Behörde Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnet.
die behörde erlässt gem. dem Sachverhalt eine Anordnung zur ordnungsgemäßen trennung de runterschiedlichen Tätigkeiten im Bereich der Energieversorgung entspr. den Vorgaben des EnWG.
Demzufolge bildet § 65 Abs. 2 EnWG die Ermächtigungsgrundlage für das Handeln der Behörde
2. formelle Rechtmäßigkeit
Weiterhin könnte das Vorgehen de rBehörde formell rechtmäßig sein. dies sit dann der fall, wenn die zuständige behörde nach § 54 EnWG gehandelt hat und die Vorschriften für das Verfahren, wie auch füpr die Form beachtet wurden.
Im konkreten Fall könnte die Landesregulierungsbehörde gem. § 54 Abs. 2 EnWG zuständig sein. Dies ist dann der Fall, wenn einer der in den Punkten 1-9 genannten Bereiche betroffen ist, nicht merh als 100000 Kunden an da sNetz von ED angeschlossen sind, das Netz nicht über ein bundesland hinuasreicht und innerhalb der Landesgrenzen sich befindet.
Laut Sachverhalt rügt die Landesregulierungsbehörde eine Verstoß gegendas Unbundling, indem diese eine ordnungsgemäße Trennung der verschiedenen Tätigkeiten anordnet.
Fraglich könnte sein, ob an das Netz der ED weniger als 100000 Kunden angeschlossen sind.
Nach dem Sachverhalt sind 300000 Haushalts-und Industriekunden angseschlossen.
Demzufolge ist die Landesregulierungsbehörde nicht nach § 54 Abs. 2 EnWG zuständig. Somit ist das vorgehen nicht formell rechtmäßig.
Ergebnis zu 2.: Das vorgehen der Behörde ist nicht rechtmäßig