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Klausurfall zum Unbundling


A. Lösung zur 1. Frage:

Die Organisation im Konzern (ED und EDN) könnte mit deutschen Recht vereinbar sein. Dies ist dann der Fall, wenn nicht gegen die Vorschriften des Unbundling nach §§ 6 ff. EnWG verstoßen wurde.

1. kein Verstoß gegen buchhalterisches Unbundling

Der Konzern könnte im konkreten Fall die Vorgaben für das buchhalterische Unbundling gem. § 6a, b EnWG eingehalten haben. Dies ist dann der Fall, wenn:
  • § 6a,b EnWG anwendbar sind
  • Vorgaben nach § 6b EnWG sind erfüllt

a. § 6a,b EnWG sind anwendbar

Im vorliegenden Fall könnten die Vorschriften über das buchhalterische Unbundling für den Konzern anwendbar sein. Hiervon ist dann auszugehen, wennes sich bei ED und EDN um einen integriten Verteilnetzbetreiber handelt.
Die ED übernimmt im ahr 2011 auch mehere Netze in der Region, in werlcher sie auch ihre Kraftwerke betreibt. ED versorgt Hausahlts- und Industriekunden.
Demzufolge sind die Vorschriften über das buchhalterische Unbundling gem. § 6a,b EnWG anzuwenden.

b. Vorgaben nach § 6b EnWG sind erfüllt

Des Weiteren köpnnte der Konzern die Vorgaben an das buchhalterische Unbundling gem. § 6 b EnWG erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn diese einen Jahresabschluss entsprechend den Vorschrifte für die Kapitalgesellschaften aufstellen, die Konten gem. § 6b Abs. 3 EnWG getrennt geführt werden, der Jahreabschluss erfüllt die Anforderungen de rqualifizierten Abschlussprüfung nach § 6 V-VII EnWG, sonstige Anforderungen der Regulierungsbehörde werden im Hinblick auf das buchhalterische Unbundling erfüllt und die Prüfungsfrist gem. § 6b IV EnWG wurde beachtet.
Die Finanzen beider Gesellschaften werden noch vor der Ausgliederung kommplett getrennt.
Demzufolge wurden die vorgaben nach § 6b EnWG vom Konzern hinsichtlich des buchhalterischen Unbundlings erfüllt.

Zwischenergebnis: Es liegt kein Verstoß gegen das buchhalterische Unbundling gem. § 6a, b EnWG vor.















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