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Juristische Begriffserklärung


A. Schadensersatz

Als Schaden wird im juristischen Sinne jede unfreiwillige Vermögenseinbuße bezeichnet.
Der Ersatz des Schadens und dessen Umfang definiert sich über § 249 Abs. 1 BGB als Naturalrestitution. Dies stellt eine Wiederherstellung des Zustandes vor
dem schädigenden Ereignis dar. Ist eine Naturalrestitution nicht mehr möglich, so kann der Geschädigte auch Entschädigung in Geld gemäß § 249 Abs. 2 BGB
und § 250 BGB verlangen.

Eine ausführlichere Erläuterung diesbezüglich finden Sie unter Schadensrecht.
--> Als „Schadensersatz“ wird der Anspruch bezeichnet, der entsteht, wenn durch schuldhafte Verletzung eines Rechts Schaden entstanden und dieser somit zu ersetzen ist.
JURAFORUM: http://www.juraforum.de/lexikon/schadensersatz

B. Kausalität
Eine (bestimmte) Handlung setzt eine Ursachenkette in Bewegung oder führt sie weiter. h.M. kann auch Unterlassen kausal sein. (1)

§ 873 BGB

Prüfungsaufbau zu § 823 Abs. 1 BGB

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(1) Unerlaubte Handlungen, SE und Schmerzensgeld von Erwin Deutsch, Seite 23 Rn. 44
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