A. Schadensersatz
Als Schaden wird im juristischen Sinne jede unfreiwillige Vermögenseinbuße bezeichnet.
Der Ersatz des Schadens und dessen Umfang definiert sich über
§ 249 Abs. 1 BGB als Naturalrestitution.
Dies stellt eine Wiederherstellung des Zustandes vor dem schädigenden Ereignis dar. Ist eine Naturalrestitution nicht mehr möglich, so kann der Geschädigte
auch Entschädigung in Geld gemäß
§ 249 Abs. 2 BGB und
§ 250 BGB verlangen.
Eine ausführlichere Erläuterung diesbezüglich finden Sie unter
Schadensrecht.
Prüfungsaufbau zu § 823 Abs. 1 BGB
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