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Juristische Begriffserklärung

A. Schadensersatz
Als Schaden wird im juristischen Sinne jede unfreiwillige Vermögenseinbuße bezeichnet.
Der Ersatz des Schadens und dessen Umfang definiert sich über § 249 Abs. 1 BGB als Naturalrestitution.
Dies stellt eine Wiederherstellung des Zustandes vor dem schädigenden Ereignis dar. Ist eine Naturalrestitution nicht mehr möglich, so kann der Geschädigte
auch Entschädigung in Geld gemäß § 249 Abs. 2 BGB und § 250 BGB verlangen.

, dass der Zustand wiederherzustellen ist, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Eine andere Möglichkeit findet sich in Abs. 2, hier


Prüfungsaufbau zu § 823 Abs. 1 BGB

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