Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II
Teil 4 - Urheberrecht und Wettbewerbsbeschränkungen
Unterkapitel4.1 Urheberrechte und essential-facility-Doktrin4.2 Online-Musiklizenzierung 4.3 Ausschließlichkeitsrechte und freier Warenverkehr |
Zielsetzung |
Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte einerseits und Kartellrecht andererseits sollen sich nicht ausschließen, sondern das gleiche Ziel mit unterschiedlichen Mitteln verfolgen, nämlich den Schutz des durch Innovationen und Investitionen geprägten Leistungswettbewerbs (EuGHE 2004 I 5039 Rn. 62 – IMS Health). Daher kann „die Verweigerung einer Lizenz als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen (. . .), selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgehen sollte“ (EuGHE 2004 I 5039 Rn. 34 -IMS Health; EuGHE, 1995 I 743 Rn. 49 – Magill TV Guide). Immaterialgüterrechte mit Ausschließlichkeitswirkung sind Ausdruck eines auf Innovationen aufbauenden Leistungswettbewerbs. Die aus Innovation und Kreativität gewonnene dynamische Effizienz ist eine Zielfunktion von Wettbewerb. „(D)ie Eigenschaft als Inhaber eines Immaterialgüterrechts (kann) allein keine beherrschende Stellung begründen (. . .).“ (EuGHE, 1995 I 743 Rn. 50 – Magill TV Guide). Dieses „rechtliche Monopol“ kann in ein wirtschaftliches Monopol umschlagen, soweit das Immaterialgüterrecht mangels tatsächlicher oder potentieller Alternative Alleinstellung genießt. |
Wettbewerbsbeschränkungen |
Wettbewerbsbeschränkungen können sich aus der vertraglichen Verwertung und der Ausübung von Ausschließlichkeitsrechten des geistigen Eigentums ergeben. Lizenzverträgen und Abgrenzungsvereinbarungen kommt in der Praxis eine große Bedeutung zu. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf geistiges Eigentum und dem Kartellrecht ist Gegenstand vielfältiger Diskussionen. Der EuGH hat bereits früh klargestellt, dass für geistige Schutzrechte keine Ausnahme vom Wettbewerbsrecht gilt. Nur der Bestand eines spezifischen Immaterialgüterrechts sei uneingeschränkt geschützt. Dessen Ausübung dagegen unterfalle dem Art. 101 AEUV. Der EuGH hat hierzu eine Grundformel aufgestellt, nach der die Schutzrechtsverwertung immer dann unzulässig ist, wenn sie den Gegenstand, das Mittel oder die Folge einer Kartellabsprache darstellt. Durch Lizenzverträge gewährt der Inhaber eines Schutzrechts einem anderen das Recht, die geschützten Tätigkeiten ganz oder teilweise auszuüben. Darunter fallen u. a. Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten an Marken-, Patent- oder Urheberrechten. Eine ausschließliche Vergabe von Urheberechten ist grundsätzlich unbedenklich (EuGHE 1988, 2605, 2630 – Warner Bros./Christiansen). Kartellrechtliche Verstöße können jedoch begründet werden, wenn Vorführungsrechte für eine unangemessen lange Zeit vergeben werden (EuGHE 1982, 3381 – Coditel II). Maßgebliche Kriterien sind die Konkurrenzsituation zu anderen Medien, die Amortatisationszeit für notwendige Verwerterinvestitionen und die Finanzierungsbedingungen (EuGHE 1980, 881 – Coditel I; EuGHE 1982, 3381 – Coditel II). |
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