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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II
Teil 3 - Kollisionsrecht
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Als immaterieller Gegenstand ist das Urheberrecht ohnehin schwer zu lokalisieren. Für den Urheber gibt es nach Begabe von Vervielfältigungen seines Werkes in den Verkehr regelmäßig keine natürliche Herrschaft mehr über sein Werk (anders bei Originalen); das Urheberrechtist für ihn nur eine Stütze, um zumindest eine rechtliche Herrschaft über das Werk zu behalten. Das macht die Frage nach dem anwendbaren nationalen Recht in grenzüberschreitenden Urheberrechtskonflikten ohnehin schwierig. Dieses Problem der Lokalisierunghat sich in der modernen Medienindustrie mit globalen Übertragungstechniken wie Satellit und Internet noch verschärft. Wird ein Richter mit einem grenzüberschreitenden Urheberrechtskonflikt betraut, hat er zunächst zwei Fragen zu klären, die mit der begrenzten räumlichen Reichweite nationalen Verfahrens- und materiellem Recht zusammenhängen: bin ich international überhaupt zuständig (Frage der internationalen Zuständigkeit, d.h. des Gerichtsstandes)? Welches nationale Urheberrecht muss ich anwenden (Frage des anwendbaren Rechts)? |