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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II
Teil 1 - Europäische Harmonisierung nationaler Urheberrechte
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Die Gestaltung des Urheberrechts in der Europäischen Union ist eine eigentlich den Mitgliedsstaaten vorbehaltene Aufgabe. Der AEUV sieht zwar in Art. 167 zum Politikfeld Kultur die Aufgabe der EU, die Tätigkeit der Mitgliedsstaaten in künstlerischem, literarischen und audiovisuellen Schaffen zu ergänzen, nimmt hier aber nicht Bezug auf das Urheberrecht. Ansonsten fehlt hier eine Positionierung der EU zum Urheberrecht vollständig. Im Sinne des überkommenden Territorialitätsprinzips, das sich historisch aus dem mittelalterlichen Privilegienwesen entwickelt hat (s. näher dazu unten), sollten die nationalen Gesetzgeber jeweils ihr eigenes Urheberrecht gestalten können. |
Allerdings ist auf europäischer Ebene zunehmend der zutreffende Eindruck entstanden, dass ein Flickenteppich nationaler Urheberrechtein Bezug auf Schutzvoraussetzungen und – dauer sowie Schranken – gerade in der modernen Informations- und Medienwirtschaft – mit dem Ziel eines einheitlichen Marktes unvereinbar ist. So hat die EU seit 1989 mit gezielten Richtlinien zu einzelnen harmonisierungsbedürftigen Fragen das Urheberrecht der einzelnen Mitgliedsstaaten maßgeblich beeinflusst. Dabei nimmt die EU Umwege über Politikziele wie „Binnenmarkt“ (Art. 26, 27 AEUV), „freier Warenverkehr“ (Art. 28 AEUV), „freier Wettbewerb“ (Art. 101, 102 AEUV), „Verbraucherschutz“ (Art. 169 AEUV) und dem Prinzip der Diskriminierungsfreiheit (Art. 18 AEUV) die wesentlichen Anknüpfungspunkte für diese Harmonisierungstendenz im Urheberrecht. Eine weitere Aktivitätsebene der EU war die Beteiligung an völkerrechtlichen Verträgenzur Regelung des internationalen Urheberrechts und gewerblichen Rechtsschutzes. Auch hier wollte die EU als eigenständiges Völkerrechtssubjekt die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen der Medien- und Kreativwirtschaft in Europa auf internationaler Ebene stärken. Häufig ist die EU dabei selbständig neben den einzelnen Mitgliedsstaaten Beteiligter an den Staatsverträgen und gibt über Richtlinien den Mitgliedsstaaten auf, die Pflichten aus den Staatsverträgen einheitlich in nationales Recht umzusetzen. |