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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II

Teil 2 - Urheberrecht und Binnenmarkt



Die Rechtssache Polydor
Die erste Auseinandersetzung einer europäischen Institution mit dem Urheberrecht – das Urteil des EuGH vom 8.6.1971 in der Rechtssache Polydor – betraf bereits das Verhältnis der nationalen Urheberrechte mit dem Ziel eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes. Eine der Säulen für diesen Binnenmarkt ist der sog. Erschöpfungsgrundsatz beim grenzüberschreitenden
Weiterverkauf von Wirtschaftsgütern. Hierdurch soll der freie Warenverkehr (Art. 34 AEUV) innerhalb der EU gestärkt werden.


EuGH, U. v. 08.06.1971 – Rs. 78/70– Polydor: (…)


Wird ein dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht benützt, um in einem Mitgliedsstaat den Vertrieb von Waren, die vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates in Verkehr gebracht worden sind, allein deshalb zu verbieten, weil dieses Inverkehrbringen nicht im Inland erfolgt ist, so verstößt ein solches die Isolierung der
nationalen Märkte aufrecht erhaltendes Verbot gegen das wesentliche Ziel des Vertrags, den Zusammenschluß der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt. Dieses Ziel wäre nicht zu erreichen, wenn Privatpersonen aufgrund der verschiedenen Rechtssysteme der Mitgliedsstaaten die Möglichkeit hätten, den Markt aufzuteilen und willkürliche
Diskriminierungen oder verschleierte Beschränkungen im Handel zwischen den
Mitgliedsstaaten herbeizuführen.
Hiernach würde es gegen die Normen über den freien Warenverkehr im Gemeinsamen Markt verstoßen, wenn ein Hersteller von Tonträgern das ihm nach der Gesetzgebung eines Mitgliedsstaates zustehende ausschließliche Recht, die geschützten Gegenstände in Verkehr zu bringen, ausübte, um in diesem Mitgliedsstaat den Vertrieb von Erzeugnissen, die von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedsstaat verkauft worden sind, allein deshalb zu verbieten, weil dieses Inverkehrbringen nicht im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedsstaates erfolgt ist. (…), abgedruckt in GRUR Int. 1971, 450.

Der Erschöpfungsgrundsatz
Der Erschöpfungsgrundsatz hat die europäischen Gerichte mehrfach beschäftigt, da das Verhältnis zulässiger Rechtsbeschränkungen (z.B. § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG zur räumlichen Beschränkung von Nutzungsrechten) zum Grundsatz des freien Warenverkehrs zu klären war. Insbesondere aufgrund eines Gefälles von Lizenzgebühren innerhalb der EU (niedrige Gebühren in GB und IRL, hohe Gebühren in anderen Mitgliedstaaten hat der EuGH immer an das Durchsetzung des Erschöpfungsprinzips festgehalten (EuGHE 1981, 147 – Gebührendifferenz II; EuGHE 1982, 329 – Polydor/Harlequin). So sind Importe körperlicher Vervielfältigungsstücke aus anderen EU-Mitgliedsstaaten immer zulässig, soweit nicht die jeweilige Vervielfältigung ursprünglich außerhalb des EWR (vgl. §§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3 S. 2 UrhG) in den Verkehr gebracht wurde (EuGHE 1982, 329 – Polydor/Harlequin) oder aufgrund einer gesetzlichen Lizenz erfolgte (mangelnde Zustimmung des Urhebers). Der Erschöpfungsgrundsatz greift aber nicht bei Dienstleistungen wie der öffentlichen Wiedergabe (EuGHE 1980, 881 – Le Boucher II).

Allerdings gilt der Grundsatz des freien Warenverkehrs nicht uneingeschränkt. Gerade zum Schutz des „gewerblichen und kommerziellen Eigentums“– zu dem der EuGH auch das Urheberrecht zählt (EuGHE 1981, 147, 162 – Gebührendifferenz II) – sind aber nach Art. 36 AEUV nationale Regelungen zulässig, die Ausnahmen vorsehen.

Siehe hierzu auch folgende Entscheidung:
EuGH, U. v. 17.5.1988 – Rs. 158/86– Warner/Christiansen

Nach der Rechtsprechung müssen sich die Ausnahmen allerdings wiederum an Art. 34 AEUV messen lassen. Der EuGH will dies mit einer Unterscheidung zwischen Regeln über einerseits den Bestand und andererseits die Ausübung des Urheberrechts erreichen, wobei nur die ersteren durch die Mitgliedsstaaten in Abweichung zu Art. 34 AEUV geregelt werden dürfen; in der Literatur wird die Unterscheidung nach Bestand und Ausübung des Urheberrechtsteilweise als willkürlich empfunden und deswegen für eine Abgrenzung nach dem „spezifischen Gegenstand“ des geistigen Eigentums befürwortet (z.B. Götting, JZ 1996, 310; Schack, UrhR (5. Aufl. 2010), Rn. 147).

Siehe hierzu auch folgende Entscheidung:
EuGH, U. v. 24.1.1989 – Rs. 341/87– Schutzfristenunterschiede

Art. 101 AEUV und Art. 102 AEUV
Ein zweiter früher Ansatzpunkt für Harmonisierung des Urheberrechts im Lichte der wirtschaftspolitischen Vorgaben des europäischen Rechts waren die Wettbewerbsregeln mit Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV) und dem Kartellverbot (Art. 101 AEUV). Zunächst standen hierbei die aufgrund ihrer sektoralen und nationalen Alleinstellung
marktbeherrschenden Verwertungsgesellschaften im Vordergrund, später auch die Ausübung der Exklusivrechte des Urhebers.

Siehe hierzu auch folgende Entscheidungen:
EuGH, U. v. 27.3.1974 – Rs. 127/73- SABAM III
EuGH, U. v. 2.3.1983 – Rs. 7/82 – GVL/Kommission
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